PKH: Unbeschränkte Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten

Für einen inhaftierten Mandanten, den ich auch strafrechtlich verteidigt hatte, hatte ich in dem Zivilprozeß eines Geschädigten gegen ihn Prozesskostenhilfe beantragt. Diesem Antrag gab das Amtsgericht mit der Maßgabe statt, dass ich lediglich zu den Konditionen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwaltes beigeordent wurde. Der von mir eingelegten sofortigen Beschwerde half das Amtsgericht nicht ab. Das Landgericht Darmstadt half nun mit Beschluss vom 8.03.2011 (21 T 12/11) ab und entscheid:

Auf die Beschwerde des Beklagten zu 4) wird der Beschluss des Amtsgerichts Langen vom 27.01.2011 dahingehend abgeändert, dass ihm Rechtsanwalt J. S., Neu-Isenburg uneingeschränkt beigeordnet wird. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Beschwerdewert: bis 300 €.

Seine Entscheidung begründet das Landgericht – zutreffend – wie folgt:

Gründe Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und begründet. Wie der BGH in seinem Beschluss vom 23.06.2004 (Az.: XII ZB 61/04, FamRZ 2004, 1362) ausgeführt hat, kann das Gericht, wenn es der Partei im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ausnahmsweise einen nicht in seinem Bezirk niedergelassenen Rechtsanwalt beiordnet, was ihr zugleich die Möglichkeit nimmt, die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO zu erlangen, dem Prozessbevollmächtigten nicht stets durch die beschränkte Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts zugleich die Möglichkeit der Erstattung von Reisekosten nehmen. Eine solche Beiordnung ist vielmehr nur dann möglich, wenn auch sonst nur Kosten eines am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts entstehen könnten, weil “besondere Umstände” im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines nicht am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts hat das Gericht also immer auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf es einen von der Partei nach § 121 Abs. 1 ZPO gewählten auswärtigen Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beiordnen. Das hat das Amtsgericht hier nicht berücksichtigt. Bei der Prüfung, ob die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO wegen besonderer Umstände erforderlich ist, ist auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Fähigkeiten der Parteien abzustellen. Dabei ist im Rahmen der verfassungsgemäßen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Umstände eine zusätzliche Beiordnung nach § 121 Abs. 4 ZPO auch dann geboten, wenn die Kosten des weiter beizuordnenden Rechtsanwalts die sonst entstehenden Reisekosten des nicht am Prozessgericht zugelassenen Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Im Rahmen der du…

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Themen: Zpo , Amtsgericht , Prozesskostenhilfe , Landgericht Darmstadt , Bezirk , Ort , Beiordnung , Niedergelassen , Unbeschränkt

Erschienen 14. März 2011 auf http://www.sokolowski.org/.

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