PKH: Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit durch SGB II-Bescheid

Zur Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt es, den aktuellen Bewilligungsbescheid nach dem SGB II vorzulegen und nur Angaben zu den Rubriken A-D der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen, wenn keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, welches nach § 115 Abs. 1 ZPO i.V.m. dem SGB XII die Bedürftigkeit ausschließen kann.

Diesen Leitsatz hat das Hessische Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 27.01.2010 in dem Verfahren L 7 B 293/06 AS …

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Themen: Sozialrecht , Alg II , Sgb II , Lsg Hessen , Prozesskostenhilfe , Prozesskostenhilfe Alg II

Erschienen 24. Februar 2010 auf http://www.sokolowski.org/.

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