PKH-Anspruch des Insolvenzverwalters

Die Schuldnerin ist eine juristische Person. Prozesskostenhilfe kann daher nur nach den strengen Vorschriften nach § 116 Nr. 2 ZPO gewährt werden:

Neben allgemeinen wirtschaftlichen Voraussetzungen muss noch gewährleistet sein, dass “die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.”

Für einen Insolvenzverwalter gilt diese Einschränkung nicht. Hier sind nach § 116 Nr. 1 ZPO lediglich die allgemeinen Voraussetzungen für die PKH zu berücksichtigen.

Nun hatte der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer juristischen Person einen nach § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreit aufgenommen und PKH beantragt. Für die Schuldnerin hätte kein PKH-Anspruch bestanden. Kann nun der Insolvenzverwalter als neue Partei auf Kosten der Justizkasse den Rechtsstreit fortführen?

Der Beklagte ist als Insolvenzverwalter Partei kraft Amtes i.S. von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an ihn erfordert daher neben der Erfüllung der in § 114 Satz 1, § 115 ZPO genannten allgemeinen Voraussetzungen weiter auch das Vorliegen der in § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO genannten Voraussetzungen, nicht dagegen darüber hinaus auch noch, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung durch den Beklagten allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Der Umstand, dass der Insolvenzschuldnerin selbst außerhalb des Insolvenzverfahrens Prozesskostenhilfe nur unter dieser weitergehenden Voraussetzung hätte bewilligt werden können, steht dem nicht entgegen. Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts vernachlässigt, dass die Prozesskostenhilfe nicht der juristischen Person der Insolvenzschuldnerin, sondern dem Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes zu bewilligen ist.

BGH, Beschluss vom 15. Februar 2007, I ZB 73/06

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Themen: Zpo , Prozesskostenhilfe , Vorschriften , Pkh Insolvenzverwalter

Erschienen 6. Mai 2007 auf http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic.

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