Pinkel-Prozess der Deutschen Bahn

Stern.de berichtet über ein disziplinarrechtliches Verfahren Der deutschen Bahn gegen einen Zugbeleiters.

Der Harndrang des Passagiers in einer S-Bahn ohne Toilette hatte den Zugbegleiter beruflich in Bedrängnis gebracht. Um Schlimmeres zu verhindern, hatte der 53-Jährige dem jungen Fahrgast geraten, sich, “wenn es gar nicht anders geht”, in einen Abfallbehälter des leeren 1.-Klasse-Abteils zu erleichtern.

Beamtenrechtliche Dimension

Der Richter am Verwaltungsgericht konnte kein Dienstvergehen des Zugbeleiters feststellen. Insbesondere gebe es keine Richtlinie, wie Mitarbeiter mit einem solchen Fall umgehen sollen. Der Fall eignet sich ideal für die mündliche Prüfung. Nicht zwingend wegen der beamtenrechtlichen Dimension, sondern eher wegen der zivilrechtlichen. Die Frage, die sich einem Beobachter mit Problembewusstsein sofort stellt, ist die Folgende: Muss der Zugfahrgast, der notgedrungen in die Bahn urinieren musste, zivilrechtlich für den entstandenen Schaden, namentlich die Reinigungskosten aufkommen?

Zivilrechtliche Dimension

Ein Anspruch könnte sich insofern aus einem zwischen dem Fahrgast und der deutschen Bahn geschlossenen Beförderungsvertrag ergeben. § 280 Abs. 1 BGB wäre somit die richtige Anspruchsgrundlage. Eine Pflichtverletzung in Form einer Rechtsgutverletzung liegt jedenfalls vor. Fraglich ist, ob auch das Vertretenmüssen des Fahrgasts zu bejahen ist. Gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird dies zunächst vermutet, kann jedoch wiederlegt werden. Es gilt gemäß § 276 Abs. 1 BGB der Maßstab der Fahrlässigkeit.

Fraglich ist also, ob der Zugfahrer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt einhielt, als er in den Zug einstieg. Hier wäre wohl auf den Einzelfall abzustellen. Sofern es sich um eine längere Zugstrecke handelt, bei der das Vorliegen von Toiletten im Zug erwartet werden kann, kann der Passagier nicht antizipieren, dass er vorher sein Geschäft hätte verrichten müssen. Bei kürzeren Fahrten hingegen kann man wohl vom Kunden er…

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Themen: Rechtsprechung , Schäden , Öffentliches Recht , Bgb , Toilette , Stern , Deutsche Bahn , Pinkeln , Pipi , DB , Archiv , Zug , Pissen , Urinieren
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 27. Oktober 2011 auf http://www.juraexamen.info.

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