Piccolo ./. PIKO – Klein ist die Welt

In seiner Entscheidung über den Widerspruch aus der Marke PIKO gegen Piccolo hat das Bundespatentgericht eine unmittelbare aber auch mittelbare Verwechslungsgefahr, die assoziative Verwechslungsgefahr und die mittelbaren begrifflichen Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen abgelehnt.

Entscheidung des hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2012 AZ 33 W (pat) 55/10.

”Klasse 28: Spielzeuge“ PIKO

„Klasse 28: Spielzeug, nämlich Modelleisenbahnen, Gebäudemodelle, elektromechanische Spielwaren, Kinderhaushaltsgeräte, Kaufladengegenstände, Baufahrzeuge aus Plastik sowie aufsitzbare Plastikfahrzeuge für Kinder.“

Die gemäß § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage als unbegründet zurückzuweisen. Die Markenstelle hat zu Recht den Widerspruch aus der Marke 2 022 296 wegen Nichtbestehens einer Verwechslungsgefahr nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.

Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Ob sie vorliegt, bemisst sich nach dem Zusammenwirken der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, der Kennzeichnungskraft und der Ähnlichkeit der Marken. Eine völlig fehlende Ähnlichkeit in einem Bereich kann durch das Vorliegen der anderen Tatbestandsmerkmale nicht kompensiert werden (vgl. EuGH GRUR 1998, 922 – CANON; BGH GRUR 1999, 995 – HONKA).

Verwechslungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1043, Rdnr. 26 – THOMSON LIFE).

1. Unter die angegriffenen Waren „Spielzeuge“ der jüngeren Marke fallen die Waren „Spielzeug, nämlich Modelleisenbahnen, Gebäudemodelle, elektromechanische Spielwaren, Kinderhaushaltsgeräte, Kaufladengegenstände, Baufahrzeuge aus Plastik sowie aufsitzbare Plastikfahrzeuge für Kinder“ der Widerspruchsmarke, so dass zwischen ihnen Identität besteht. Die beiderseitigen Marken müssen folglich einen ausreichend großen Abstand zueinander einhalten.

2. Die Widerspruchsmarke weist in Verbindung mit den für sie geschützten Waren von Hause aus eine normale Kennzeichnungskraft auf. Aus dem von der Widersprechenden vorgelegten Wikipedia-Beleg (Bl. 51 VA) geht zwar hervor, dass die Worte „Piko“ und „Pico“ in der deutschen Sprache u. a. Begriffen vorangestellt werden und damit als Maßeinheit im Sinne von „ein Billionstel“ Verwendung finden (vgl. „Wikipedia“ unter „http://de.wikipedia.org/wiki/Pico“). In dieser Bedeutung sind die Präfixe „Piko-“ und „Pico-“ auch lexikalisch nachweisbar (vgl. Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage, Mannheim, 2006, CD-ROM). De…

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Themen: Eugh , Thomson , Canon , Plastik , Bundespatentgericht , Spielwaren , Verwechslungsgefahr , Widersprüche , Piko , Piccolo

Erschienen 16. April 2012 auf http://blog.f-200.com.

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