Phishing-/Vishing-Opfer trifft unter Umständen Mitverschulden
am 21.01.2008 von Die herrschende Meinung
Für den konkreten Fall des Online-Bankings kann man von einem
verständigen, technisch durchschnittlich begabten Anwender fordern, dass er
eine aktuelle Virenschutzsoftware und eine Firewall verwendet und
regelmäßig Sicherheitsupdates für sein Betriebssystem und die verwendete
Software einspielt. Dies hat das Landgericht Köln festgestellt.
Unbekannte Täter haben sich die Kontodaten des Opfers nebst PIN und TAN
beschafft, indem sie diese Daten entweder auf seinem Heimcomputer oder dem
Zentralrechner seiner Bank ausspioniert haben, und diese unbefugt benutzt,
um die streitgegenständliche Überweisung zu veranlassen.
Das Landgericht Köln ist der Auffassung, dass das Opfer im vorliegenden
Fall kein Mitverschulden trifft, da die Beschaffung von PIN und TAN nicht
auf Phishing bzw. Vishing eingegrenzt werden kann. Für den konkreten Fall
des Online-Bankings könne man von einem verständigen, technisch
durchschnittlich begabten Anwender fordern, dass er eine aktuelle
Virenschutzsoftware und eine Firewall verwendet und regelmäßig
Sicherheitsupdates für sein Betriebssystem und die verwendete Software
einspielt. Ebenso müsse ein Kontoinhaber die Warnungen der Banken beachten,
PIN und TAN niemals auf telefonische Anforderung oder Anforderung per
E-Mail herauszugeben. Außerdem werde man von ihm erwarten können, dass er
deutliche Hinweise auf gefälschte E-Mails und Internetseiten seiner Bank
erkennt (sprachliche Mängel, deutlich falsche Internet-Adresse, Adresse
ohne https://, kein Schlüsselsymbol in der Statusleiste). Weitergehende
Sicherheitsmaßnahmen wie etwa die Verwendung bestimmter, besonders
leistungsfähiger Virenschutzprogramme oder spezialisierter Programme zum
Schutz gegen bestimmte Schadsoftware, die Veränderung der
Standard-Sicherheitseinstellungen von Betriebssystem und Programmen, das
Arbeiten ohne Administratorrechte, die ständige Überprüfung der Zertifikate
oder auch das Erkennen subtiler Abweichungen in der Internetadresse, würden
die Sorgfaltsanforderungen dagegen überspannen.
Während ein Mitverschulden zu bejahen bzw. jedenfalls zu vermuten sein
dürfte, wenn der Kontoinhaber PIN und TAN aufgrund von Phishing oder
Vishing herausgibt, können Täter …
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