Pflichtverteidigung im OWi-Verfahren – nicht bei mir
Die Bella-Ratzka haben vor kurzem über den AG
Ahrensburg, Beschl. v. 07.12.2011 – 52 OWi 760 Js-OWi 15141/11 (435/11) – berichtet (vgl. hier), den sie mir freundlicherweise
überlassen habe, so dass ich das Thema noch einmal aufgreifen kann. Es geht um die Pflichtverteidigung im OWi-Verfahren. Den von den
Kollegen gestellten Antrag hatte das AG
abgelehnt. Zu dem Beschluss könnte etwa folgende Leitsatz passen:
“Dass die im Falle einer Verurteilung im Verkehrszentralregister zusätzlich zu bereits erfolgten 11 Eintragungen mit 18 Punkten im
Verkehrszentralregister weitere drei Punkte einzutragen und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren droht, ist
für die Beiordnung eines Verteidigers im Bußgeldverfahren nicht entscheidend, weil es sich bei der behördlichen Entziehung der
Fahrerlaubnis lediglich um einen mittelbaren Nachteil aus der vorgeworfenen Tat handelt.”
M.E. unzutreffend. Denn es dürfte sich um einen Berufskraftfahrer handeln – ” als Führer eines LKW bei einer Geschwindigkeit von mehr
als 50 km/h auf einer den Mindestabstand zum
vorausfahrenden von 50 m nicht eingehalten”-,
Verkehrszentralregister-Auszug vom 09.11.2011 enthält 11 Eintragungen”. Warum es dann aber einer konkreten Darlegung bedarf,
“inwieweit die behördliche Entziehung der Fahrerlaubnis „einen erheblichen Einschnitt in das Leben de…
» Vollständiger Artikel