Weiterhin Rechtsunsicherheit bei der Vergütung für die Vertretung im Adhäsionsverfahren
beck-blog | 5. Juli 2010 — Nach wie vor unter den Oberlandesgerichten umstritten ist die Frage, ob die Bestellung zum Pflichtverteidiger auch schon die …
Die Bestellung zum Pflichtverteidiger umfasst nach einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg nicht die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren.
In dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall war eine ausdrückliche oder konkludente Beiordnung der Verteidigerin gemäß § 404 Abs. 5 StPO für das Adhäsionsverfahren nicht erfolgt. Zwar hat die Verteidigerin einen entsprechenden Antrag gestellt. Diesem wurde aber nicht entsprochen. Soweit die Verteidigerin vorträgt, der Vorsitzende des Tatgerichts habe erklärt, eine gesonderte Beiordnung sei nicht erforderlich, da nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts die Pflichtverteidigerbestellung auch für das Adhäsionsverfahren gelte, handelt es sich um keine konkludente Beiordnung, sondern lediglich um die Äußerung einer Rechtsauffassung. Die von der Verteidigerin wiedergegebene Äußerung des Vorsitzenden deutet vielmehr darauf hin, dass dieser keinen Raum für eine eigene Entscheidung sah, sondern von einer gesetzlichen Folge aufgrund der Pflichtverteidigerbestellung ausging. Für diese Auslegung spricht auch, dass die ansonsten gemäß § 405 Abs. 5 S. 1 StPO i.V.m. § 114 S. 1 ZPO erforderliche Prüfung der Bedürftigkeit des Angeklagten und der Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung unterblieb.
Damit kommt es vorliegend für einen Zahlungsanspruch gegen die Landeskasse auf die Frage an, ob die Pflichtverteidigerbestellung regelmäßig auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren umfasst. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bisher ausdrücklich offen gelassen. Ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung bejaht diese Frage. Der überwiegende Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung fordert für einen Anspruch gegenüber der Landeskasse eine gesonderte Beiordnung für das Adhäsionsverfahren.
Das OLG Hamburg schließt sich der letztgenannten Auffassung und deren Argumentation an. Von ausschlaggebender Bedeutung ist der eindeutige Wortlaut des § 405 Abs. 5 StPO. In Satz 1 dieses Absatzes wird ausdrücklich eine gesonderte Beiordnung gefo…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. Oktober 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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