Pflichtverteidigerbeiordnung nach Verfahrenseinstellung
Das Landgericht Dresden hat einen Rechtsanwalt nach erfolgter Verfahrenseinstellung rückwirkend zum Pflichtverteidiger bestellt, weil das Amtsgericht einen entsprechenden Antrag rechtsfehlerhaft vor der erfolgten Verfahrenseinstellung nicht beschieden hatte. Der Verteidiger hatte seinen Beiordnungsantrag damit begründet, seinem Mandanten drohe im Falle einer Verurteilung ein Bewährungswiderruf in einem anderen Verfahren. Sodann hatte er die Einstellung des Verfahrens, in dem er beigeordnet werden wollte, gemäß § 154 StPO im Hinblick auf das andere Verfahren beantragt. Diesem Antrag hat das Amtsgericht entsprochen und dann einen Monat später entschieden, eine Beiordnung erfolge nicht, weil wegen der erfolgten Verfahrenseinstellung kein Bewährungswiderruf mehr drohe. Das Landgericht hat klargestellt, dass ursprünglich jedenfalls wegen des drohenden Bewährungswiderrufs ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen habe. Die Frage der Verteidigerbestellung könne nicht davon abhängig gemacht werden, ob dann letztendlich auch ein Bewährungswiderruf erfolge oder nicht. Hierüber entscheide ohnehin regelmäßig nicht das Gericht, welches über die Verteidigerbestellung zu entscheiden habe. Die Kammer hat den Rechtsanwalt deshalb im Beschwerdeverfahren rückwirkend zum Verteidiger bestellt. (LG Dresden, StraFo 2006, 112) Das hat die Kammer gut gemacht, finde ich. Autor: RA Rainer Pohlen Kanzlei POHLEN + MEISTER
Themen: Landgericht Dresden , Pflichtverteidigerbeiordnung Nach Verfahrenseinstellung
Erschienen 15. März 2006 auf http://www.strafblog.de.
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