Pflichtverteidiger auch bei Sicherungshaft….. entsprechende Anwendung des (neuen) § 140 Nr. 4 StPO.

Eine Entscheidung habe ich dann noch zum neuen § 140 Abs. 1 nr. 4 StPO. Das AG Aschersleben hat in seinem Beschluss v. 14.04.2010 - 6 VR Js 23/10 - die neue Vorschrift entsprechend angewendet, wenn gegen gegen den Verurteilten Sicherungshaft vollstreckt wird. In dem leider nur sehr knapp begründeten Beschluss heißt es nur: “Zwar wird gegen den Verurteilten Sicherungshaft gem. § 453 c StPO vollstreckt, jedoch ist entsprechend § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein Verteidiger zu bestellen, weil vorliegend die Haftgründe des § 112 StPO Anwendung finden.” Lässt sich sicherlich hören und sollte und wird Verteidiger freuen.

Siehe auch:

Neu!!! Pflichtverteidiger für den inhaftierten Mandanten, § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO Zu den am 01.01.2010 in Kraft getretenen Neuerungen im U-Haft-Recht gehört auch die Neuregelung in § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO.... OLG Hamm: Schritt in die richtige Richtung; Pflichtverteidiger: Beiordnung im Strafvollstreckungsverfahren… » Vollständiger Artikel
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Themen: Haft , Stpo , Entscheidung , Untersuchungshaft , Pflichtverteidiger , Olg Hamm , Aschersleben , Haftrecht

Erschienen 12. Mai 2010 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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