Pflichtverteidiger im Bagatellverfahren bei Haft in anderer Sache

Haft führt zur sofortigen notwendigen Verteidigung: "§ 140 StPO (1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn ......4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;......" Es spielt keine Rolle, in welchem Verfahren die Haft angeordnet wurde. Notwendige Verteidigu…

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Erschienen 20. April 2011 auf http://rafranke.blogspot.com.

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