Pflichtverteidiger und das Adhäsionsverfahren
Die gerichtliche Bestellung zum Verteidiger gemäß § 141 StPO umfasst nicht die Vertretung des Angeschuldigten im Adhäsionsverfahren;
für diese bewendet es bei dem Erfordernis einer vom Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 114 S. 1, 121 Abs. 2 ZPO abhängigen
(gesonderten) Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe.
Der Umfang des Vergütungsanspruchs des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse bestimmt sich
gemäß §§ 45, 48 Abs. 1 RVG nach dem Inhalt der Beschlüsse, durch welche bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Eine
Beiordnung oder Bestellung für das ist durch die Verteidigerbestellung indes nicht erfolgt.
Die gerichtliche Bestellung des Beschwerdeführers zum Verteidiger gemäß § 141 StPO wegen Notwendigkeit der Verteidigung (§ 140 Abs. 2
StPO) umfasst zwar alle Instanzen, erstreckt sich aber nicht auf die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren. Es ist in
Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob die Verteidigerbestellung nach §§ 140 ff. StPO ohne weiteres das Adhäsionsverfahren
umfasst. Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Erstreckung der Verteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren ausdrücklich offen
gelassen.
Die Verteidigerbestellung nach §§ 140 ff. StPO umfasst nicht die Vertretung des Angeschuldigten im Adhäsionsverfahren.
§ 404 Abs. 5 StPO enthält eine abweichende Regelung. Nach Wortlaut und -sinn dieser Vorschrift handelt es sich um eine Sonderregelung
der Rechtsanwaltsbeiordnung für (sämtliche) Fälle, in denen der Verletzte oder sein gegen den Angeschuldigten einen ihm aus der Straftat erwachsenen zivil- und vermögensrechtlichen Anspruch
im Strafverfahren geltend macht.
Gemäß § 404 Abs. 5 S. 1 StPO ist dem Adhäsionsantragsteller und dem Angeschuldigten als Adhäsionsantragsgegner auf Antrag
Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist.
Damit finden die §§ 114 ff. ZPO entsprechende Anwendung. Das Gesetz enthält mit § 404 Abs. 5 S. 2 StPO eine ausdrückliche Regelung
über die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Adhäsionsverfahren auch für den Angeschuldigten. Neben dem Verweis auf § 121 Abs. 2 ZPO
ist bestimmt, dass dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll. Mit der einschränkungslosen
Verwendung des Begriffes „Verteidiger“ enthält das Gesetz keinen Hinweis dafür, dass nur der Wahlverteidiger einer gesonderten
richterlichen Anordnung bedarf, um auch im Adhäsionsverfahren den Angeschuldigten zu vertreten; anderenfalls hätte das Gesetz
bestimmt, dass nicht der „Verteidiger“, sondern der „nicht gerichtlich bestellte Verteidiger“ (bei Vorliegen der Voraussetzungen nach
§§ 114 ff. ZPO) beigeordnet werden soll. Eine bloße Auffangfunktion für Fälle, in denen dem Angeschuldigten ein Verteidiger n…
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