Pflichtverletzungen im Allgemeinen Schuldrecht

Zur Zeit beschäftige ich mich intensiv mit dem Allgemeinen Schuldrecht (2. Buch BGB), speziell mit Schuldverhältnissen und Pflichtverletzungen. Nachfolgend möchte ich eine kleine Auflistung der bekannten Pflichtverletzungen mit Voraussetzungen, gesetzlichen Vorschriften und Rechtsfolgen:

I. Gläubigerverzug:

Ein Gläubigerverzug oder Annahmeverzug liegt vor, wenn die Erfüllung des Schuldverhältnisses dadurch verzögert wird, dass der Gläubiger die seinerseits erforderliche Mitwirkung unterlässt. Die Nichtannahme der Leistung führt dazu, dass keine Erfüllungswirkung eintreten kann.

1) Geregelt in:

§§ 293 ff. BGB

2) Voraussetzungen:

- Schuldverhältnis

- Erfüllbarer Anspruch

- Angebot des Schuldners (§ 294-296 BGB)

- Schuldner ist leistungsbereit und auch leistungsfähig (§ 297 BGB)

- Gläubiger nimmt die angebotene Leistung nicht an

3) Rechtsfolgen:

- Leistungspflicht des Schuldners bleibt, aber Haftungserleichterung (§ 300 I BGB)

- Übergang der Leistungsgefahr auf den Gläubiger bei Gattungsschulden (§ 300 II BGB)

- Übergang der Preisgefahr (§ 326 BGB)

- Ersatz von Mehraufwendungen des Schuldners (§ 304 BGB)

II. Schuldnerverzug:

Ein Schuldnerverzug liegt vor, wenn die Erfüllung des Schuldverhältnisses dadurch verzögert wird, dass der Schuldner zur Erbringung der Leistung noch nicht in der Lage ist. Er leistet also nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt.

1) Geregelt in:

§§ 280 I, III, 286-290 BGB

2) Voraussetzungen:

- Schuldverhältnis

- Pflichtverletzung des Schuldners, weil:

Leistungserbringung schuldhaft verspätet (§§ 280 I 1, 2, II, 286 IV, 276 BGB) Fälliger Anspruch, § 271 BGB Mahnung, § 286 I 1, 2 BGB (bzw. gerichtliche Geltendmachung)

3) Rechtsfolgen:

- Ersatz des Verspätungsschadens (§§ 280 I, II, 286, 249 ff. BGB)

- Anspruch auf Verzugszinsen (§ 288 I, II BGB)

- Haftungsverschärfung (§ 287 BGB)

- Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 249 ff. BGB)

- Gegebenenfalls Rücktritt (§ 323 BGB)

III. Unmöglichkeit:

Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Schuldner eine Leistung aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen nicht erbringen kann.

1) Geregelt in:

§§ 275, 280 I, III, 283, 311a, 326 BGB

2) Voraussetzungen:

- Schuldverhältnis

- Pflichtverletzung des Schuldners, weil:

Leistungserbringung schuldhaft nicht möglich (§§ 276, 278, 280 I 2 BGB) anfänglich/nachträglich/objektiv/subjektiv unmöglich vollständig/teilweise unmöglich tatsächlich/rechtlich unmöglich

3) Rechtsfolgen:

- Anspruch auf Leistung ausgeschlossen (§ 275 I BGB)

- gegebenenfalls: Leistungsverwe……

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Themen: Bgb , Verzug , Schadensersatz , Rücktritt , Allgemeiner Teil , Schuldner , Pflichtverletzung , Erfüllung , Unmöglichkeit , Privatrecht , Gläubiger , Gläubigerverzug , Schlechtleistung , Schuldnerverzug , Schuldverhältnis
Rechtsgebiet: Schuldrecht

Erschienen 4. August 2010 auf http://lynch04.wordpress.com.

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