Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Lebensversicherung

Der BGH hat eine höchst streitige Frage hinsichtlich der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches gem. § 2325 Abs. 1 BGB geklärt. Es ist gängige Praxis, dass der Erblasser bei Bestehen einer Lebensversicherung für seinen Todesfall einem Dritten Bezugsrecht hinsichtlich der Versicherungssumme zuwendet. Es handelt sich hierbei um eine Schenkung, die im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen berücksichtigt werden muss.

Bislang war streitig, wie der Wert dieser Schenkung zu berechnen ist. Die Meinungen gingen vom Wert der gesamten Versicherungsleistung (höchster Wert) bis zur Summe der vom Erblasser bei der Versicherung eingezahlten Prämien (geringster Wert).

Der Senat hat sich seiner Entscheidung vom 28.04.2010 festgelegt, dass bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches der hypothetische Rückkaufswertzeitpunkt des Versterbens des Erblassers ma…

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Themen: Bgh , Pflichtteil , Senat , Erben , Lebensversicherung , Pflichtteilsergänzung

Erschienen 4. Januar 2011 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.

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