Pflichtteilsergänzung: Maßgeblich ist die Lebensversicherungssumme

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt mit seiner Entscheidung vom 22.02.2008 (Az. 1-7 U 140/7) die bisher nur zum Teil in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffasung, dass bei der Bemessung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen die Lebensversicherungssumme und nicht nur die geleisteten Prämien heranzuziehen sind, bestätigt.

Übereinstimmend mit dem Landgericht Göttingen, hält auch das OLG Düsseldorf die vom BGH im Rahmen einer insolvenzrechtlichen Entscheidung vom 23.10.2003 (Az. IX ZR 252/01) entwickelten Grundsätze auf erbrechtliche Fallgestaltungen übertragbar. Der Berechtigte hat bei einer Kapital-Lebensversicherung mit widerruflich angeordneter Bezugsberechtigung zunächst lediglich eine mehr oder weniger konkrete Aussicht auf den Erwerb der Versicherungssumme. Denn der Erblasser kann das Bezugsrecht bis zu seinem Tode jederzeit ändern. Mit dem Tode des Erblassers festigt sich die Aussicht des Bezugsberechtigten auf die Versicherungssumme. Die Bezugsberechtigung wandelt sich in eine unwiderrufliche und verschafft dem Bezugsberechtigten einen Direktanspruch gegen den Versicherer. Der Erblasser hat dann aber nicht lediglich die Versicherungsprämien, sondern die ganze Versicherungssumme zugewendet. Weiteres Argument ist, dass sich der Erblasser erst in diesem Zeitpunkt endgültig entäußert. Hinzu kommt, dass bei einer Kapital-Lebensversicherung regelmäßig Todesfallschutz und Bildung eines Kapitalstocks kombiniert werden. Inwieweit die Versicherungspräm…

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Themen: Bgh , Landgericht
Rechtsgebiet: Erbrecht

Erschienen 26. Juni 2008 auf http://www.paluka.de/.

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