Pflichtensteigerung in der Notfallmedizin durch Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
Folgt man den Bundestagsprotokollen, dann liegen seit dem II. Quartal 2008 die Voraussetzungen dafür vor, dass die elektronischen
Gesundheitskarten (§ 291a SGB V) bundesweit an die gesetzlich Krankenversicherten ausgegeben werden können. Aktuell ist dies noch
nicht geschehen, die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte darf aber für das Jahr 2009 erwartet werden. Auch für
Privatversicherte bietet sich gem. § 291a I a) SGB V die Möglichkeit der elektronischen Gesundheitskarte.
Mit Einwilligung des Patienten können auf der elektronischen Gesundheitskarte medizinische Daten, die für eine Notfallversorgung
erforderlich sind, gespeichert werden (§ 291a III S. 1 Nr. 1, S. 3 SGB V). Solche Daten können Diagnosen zu Grunderkrankungen,
Allergien und individuellen Risiken des Versicherten, Arzneimittelunverträglichkeiten, Informationen zu wichtigen operativen
Eingriffen oder sonstigen therapeutischen Maßnahmen, zu Schutzimpfungen oder einer sonstigen notfallrelevanten Medikation sein.
Derartige Informationen hat jeder Arzt (insb. auch der Notarzt) für seine Behandlung zu berücksichtigen. War die Notfallsituation
bisher durch ein großes Informationsdefizit gekennzeichnet, so kann sich dies mit der elektronischen Gesundheitskarte ändern. Aus
diesem Grund ist es denkbar, dass es mit der Einführung der Gesundheitskarte auch zu einer Steigerung der ärztlichen
Behandlungspflichten kommt.
Zu denken ist beispielsweise an eine Pflicht des Arztes, auch im zeitkritischen Notfall gezielt nach Gesundheitskarten zu suchen und
diese auszulesen. Notfallmedizinische Daten können abgesehen vom grundsätzlichen Einverständnis des Versicherten nach § 291a III S.
3, 4 SGB V von den Berechtigen (insb. Notarzt und Rettungsdienstpersonal, § 291a…
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