“Pflichten” nach §184b V StGB: Was darf ein Bundestagsabgeordneter?

Der Fall von Jörg Tauss ging und geht heute durch die Presse, ich denke, ich muss ihn insofern nicht kommentieren oder erläutern, ansonsten kann man sich hier bei Heise einlesen. Ich fand dabei den Gedanken des ehemaligen Bundestagsabgeordneten, sich auf §184b V StGB zu berufen, gar nicht schlecht. Dieser lautet:

Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

Die Idee dabei: Als Bundestagsabgeordneter gibt es eine Pflicht – besonders in bestimmten Positionen, hier: Medienpolitischer Sprecher – sich selbstständig mit relevanten Themen auseinander zu setzen. Das Landgericht Karlsruhe quittiert dies im vorliegenden Fall so:

Dem folgte die Kammer nicht. Nach Auffassung der Kammer war die Vorschrift des § 184b Abs. 5 StGB, die zur Straflosigkeit von Verhaltensweisen wie den angeklagten führt, wenn die Handlungen der Erfüllung dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen, im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil ein Bundestagsabgeordneter nicht zu dem durch die Vorschrift privilegierten Personenkreis zu zählen ist und es ihm schon gar nicht obliegt, – so die anfängliche Einlassung des Angeklagten – einen Kinderpornoring zu „sprengen“.

Ich bin geneigt dem zuzustimmen und möchte es ganz kurz erläutern.

Hinweis: Es geht hier alleine um eine grobe Betrachtung der Frage, ob sich ein Bundestagsabgeordneter bei eigenen Recherchen auf den §184b V StGB berufen kann. Es geht hier nicht um politische oder tatsächliche Überlegungen. Ich habe auch keinerlei Interesse an Diskussionen zur Frage, ob man nun mehr privates oder berufliches Interesse bei Tauss sieht.

Zuerst einmal vorweg: Literatur zum §184b V StGB finde ich kaum, meistens nur allgemeine Ausführungen. Selbst der systematische Kommentar zum StGB, der selbst trivialste Dinge ellenlang ausführt, bietet hier nur einen Satz, der sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des Gesetzestextes darstellt. Gefragt ist also die eigene Argumentation.

Die fällt aber auch kaum schwer, wenn man lebensnah und sprachlich genau arbeitet: Der §184b V StGB spricht von “dienstlichen oder beruflichen Pflichten”. Wer im Berufsleben steht weiß dabei, dass “Pflichten” zwar mit dem Job einhergehen, allerdings “von oben”, also etwa vom Chef oder durch Aufsichtsbehörden, definiert werden. Dies ist auch sprachlich der Unterschied zwischen einer “Pflicht” und einem “Recht”: Es ist das zwingende “muss”, das einem auferlegt wird.

Eine solche berufliche Pflicht gibt es aber für Abgeordnete nicht. Eine solche hat Tauss meines Wissens auch nicht angeführt (konnte es mangels Existenz auch nicht), sondern meinte, er “musste” dies tun, um seinen Aufgaben gerecht werden zu können. Zwischen dem selbst auferlegten “müssen” ……

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Themen: Privates , Stgb , Sprecher , Die Presse , Landgericht Karlsruhe

Erschienen 28. Mai 2010 auf http://www.internet-strafrecht.com.

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