Pflichtangaben von Kaufleuten in E-Mails und auf Internetseiten
am 24.01.2007 von http://www.schindlerboltze.de/weblog
Seit einiger Zeit kursieren in diversen Internetforen die Meldungen, daß Kaufleute nunmehr seit dem 1.1.2007 bestimmte Pflichtangaben in E-Mails anzugeben hätten. Dies ergäbe sich aus einer Änderung der Paragraphen §37a HGB (Handelsgesetzbuch), §80 AktG (Aktiengesetz) und §35a GmbHG (GmbH-Gesetz) durch das am 1.1.2007 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG). Danach würden das Pflichtangabenerfordernis nun für Geschäftsbriefe „gleichviel welcher Form“ gelten.
Diese Meldung ist nur teilweise richtig.
Richtig ist, daß Kaufleute in E-Mails und auch auf Internetseiten die in den oben genannten Vorschriften aufgeführten Angaben, wie die genaue Firmenbezeichnung und die Rechtsform der Gesellschaft, den Ort der Niederlassung/Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eintragen ist, usw. aufführen müssen.
Nicht ganz richtig ist, daß diese Pflicht erst seit dem 1.1.2007 besteht. Denn der Begriff „Geschäftsbrief“ wurde auch schon zuvor weit ausgelegt. Es mußte sich dabei nicht um einen Brief im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs handeln. Ausreichend war vielmehr eine nicht mündliche Mitteilung über geschäftliche Angelegenheiten nach außen. Mithin waren Geschäftsbriefe bisher neben dem „klassischen Brief“ auch Preislisten, Rechnungen, Quittungen, Postkarten, Telefaxe, Telebriefe und eben auch E-Mails und Internetseiten.
Der neue Passus „gleichviel welcher Form“, den das EHUG nunmehr …
Kaufleute
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Angaben auf Geschäftsbriefen und Rechnungen I
www.unternehmensjurist.de / ... Seit dem 01.01.2007 müssen E-Mails, Faxe und Postkarten die Geschäftsbriefe ersetzen, z.B. Auftragsbestätigungen, Angebote etc. ebenso wie alle übrigen Geschäftsbriefe die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten. Durch das Gesetz über das ele…
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Handakte WebLAWg / Eine zum 01.01.2007 in Kraft getretene Gesetzesänderung hat bislang wenig Beachtung gefunden. Waren Kaufleute bislang nur verpflichtet, gewisse Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen anzugeben, so gilt diese Regelung seit Jahresbeginn auch für E-Mail…
