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Pflichtangaben – Update II

am 07.08.2007 von maas_rechtsanwälte

Wie berichtet (siehe unsere Artikel vom 25. Januar 2007 und 1. Februar 2007), sind Unternehmer seit Beginn des Jahres 2007 verpflichtet, in allen Geschäftsbriefen, “gleichviel welcher Form” Angaben zum Absender zumachen, die u.a. Rechtsform und Sitz sowie die Vertretungsbefugnisse und die Handelsregisternummer betreffen.

Stellt das Weglassen etwa des Vor- und Nachnamens innerhalb dieser Pflichtangaben einen Wettbewerbsverstoß dar?


Die Beantwortung dieser Frage hat erhebliche Konsequenzen, denn bejahendenfalls könnte eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dieses Verstoßes begründet sein.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht befand, daß zwar ein Verstoß gegen die Informationspflichten – in diesem Fall aus § 15b Abs. 1 GewO – vorliege, das Weglassen der Angaben jedoch nicht geeignet sei, den Wettbewerb zu beeinträchtigen (Urteil vom 10. Juli 2007, Az. 6 U 12/07).
Denn das Weglassen des Namens beeinflusse den Wettbewerb nicht. Da die Klägerin das Schreiben, auf dem die fraglichen Angaben fehlten, dem Gericht nicht vorgelegt hatte, unterstellte das Gericht, daß es sich um ein Schreiben im Vorfeld eines Vertragsschlusses gehandelt haben könnte. In diesem Zeitpunkt habe das Fehlen der Angaben - wenn überhaupt - keine vorteilhafte Wirkung.
Die Richter argumentierten, daß sich der Verbraucher in der Regel keine Gedanken mache, wer Inhaber einer Firma sei. Wenn für den potentiellen Vertragspartner jedoch die Person des Inhabers von Bedeutung sei, z. B. bei Geschäften mit großer wirtschaftlicher Bedeutung, dann werde die fehlende Inhaberangabe den potentiellen Vertragspartner eher davon abhalten, mit dieser Firma Geschäfte zu machen.
Ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß wurde jedenfalls bei dieser Sachlage …

Gerichtliche Bestätigung: Pflichtangaben in E-Mails nicht abmahnfähig

SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte / Im Frühjahr diesen Jahres hat ein Thema Kaufleute und Gewerbetreibende stark beschäftigt: Die Frage, ob in geschäftlichen E-Mails bestimmte Angaben, wie etwa Name und Handelsregisternummer aufgeführt werden müssen sind und ob…

Fehlende Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen

Blickpunkt Recht & Steuern / Auf der Geschäftspost müssen bestimmte Pflichtangaben enthalten sein. Fehlen diese Angaben, ist dies oftmals der willkommene Anlass für einen Konkurrenten für eine Abmahnung. Nach Ansicht des Brandenburgischen Oberlandesgerichts s…

OLG Brandenburg: Fehlende Pflichtangaben in Geschäftsbriefen und eMails kein Wettbewerbsverstoß

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Brandenburgisches OLG: Abmahnfähigkeit fehlender Pflichtangaben in Geschäftsbriefen - Die Verpflichtung des Gewerbetreibenden in Geschäftsbriefen seinen Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen anzugeben (§ 15b GewO) ist nicht geeignet,

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Die aus der Gewerbeordnung resultierende Verpflichtung des nicht im Handelsregister eingetragenen (einzelkaufmännischen) Gewerbetreibenden in Geschäftsbriefen seinen Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen anzugeben ist regelmäßig…

Neue Pflichtangaben für Emails. Wirklich Neu?

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“Neue” Pflichtangaben für Emails - drohen Abmahnungen?

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RA Stefan Maas, RAin Petra Bosbach, RAin Nina Haberkamm

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