Pflichtangaben in geschäftlichen E-Mails

Mit dem am 01.01.2007 in Kraft getretenen Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) müssen die für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Mindestangaben über ein Unternehmen auch in geschäftlichen E-Mails enthalten sein. Bei unvollständigen Angaben drohen Zwangsgeld oder wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Welche Pflichtangaben Kaufleute abhängig von der Rechtsform des Unternehmens zu machen haben, ergibt sich aus den § 37a Handelsgesetzbuch, § 80 Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz und § 35a Abs. 1 S. 1 GmbH-Gesetz.

Quellen: Computerwoche Heise Online

Danke an Erik Schmidt für die Links.

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Themen: Drohen , Handelsregister

Erschienen 25. Januar 2007 auf http://www.ra-blog.de.

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