Pflichtangaben in Emails - Nachklapp

Wir hatten hier eine Einschätzung zur Abmahnfähigkeit fehlender Pflichtangaben in Emails abgegeben und uns auf den Standpunkt gestellt, dass wegen einer solchen Unterlassung die allgemeine Bagatellgrenze des § 3 UWG regelmäßig nicht überschritten sein dürfte und eine Abmahnung also nicht in Betracht komme.

Zwar zu Pflichtangaben in Briefen aber auf den Fall der Emails problemlos übertragbar teilt diese Auffassung das OLG Brandenburg. Hierüber …

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Themen: Olg Brandenburg
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 12. November 2007 auf http://www.law-blog.de/.

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