Pflichtangaben in E-Mails
Bisher war umstritten, ob in E-Mails genauso wie in Geschäftbriefen die für das jeweilige Unternehmen erforderlichen Pflichtangaben aufzunehmen sind.
Der Gesetzgeber hat jetzt mit Wirkung zum 01.01.2007 die entsprechenden Vorschriften geändert. In den §§ 37a HGB, 35a GmbHG und 80 AktG wurde der Begriff „Geschäftsbriefe“ durch den Hinweis „gleichviel welcher Form“ ergänzt.
Damit wurde klargestellt, dass die für Geschäftsbriefe erforderlichen Pflichtangaben nunmehr auch zwingend in die geschäftlichen E-Mails aufgenommen werden müssen.
Eine GmbH ist z.B. verpflichtet, in Ihre E-Mails folgende Pflichtangaben aufzunehmen:
Vollständiger Firmenname in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut; Rechtsform der Gesellschaft; Sitz der Gesellschaft Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Ha… » Vollständiger ArtikelThemen: Gesetze , Hgb , Kundenkontakt Pflichtangaben Hgb
Erschienen 22. Januar 2007 auf http://lawblog.mcneubert.de/.
Pflichtangaben Email Signatur: Pflichtangaben auf eMails
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Pflichtangaben für geschäftliche eMails
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Pflichtangaben in E-Mails – Abmahngefahr?
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Wettbewerbsrecht-Blog.de | 6. August 2007 — Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass fehlende Pflichtangaben auf dem Geschäftsbrief eines Einzelkaufmanns keinen erheblich…
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Relativ unbemerkt
Das interessiert doch wieder keine Sau... | 7. Februar 2007 — Unter der Überchrift “Pflichtangaben in geschäftlichen E-mails” schreibt die RAK Zum 01.01.2007 ist das ”Gesetz über Elektr…

