Pflichtangaben bei Emails – auch in einer SMS?

Ein Kommentar zu einen Beitrag zu den „neuen“ Pflichtangaben der GmbH und AG auch bei elektronischer Kommunikation hat uns auf eine interessante Frage gestoßen. Wenn Pflichtangaben nun auf Emails erscheinen müssen, warum nicht auch in einer SMS?

Vielleicht vom Sinn und Zweck her gedacht. Im Vordergrund steht der Schutzgedanke im geschäftlichen Verkehr. Die Vorschrift soll Geschäftspartnern relevante Informationen vermitteln und Einholung von registergerichtlichen Informationen erleichtern.

Ursprünglich sprach der Gesetzestext nur von Geschäftsbriefen. Der Begriff ist weit auszulegen. Er umfasst den gesamten externen Schriftverkehr der GmbH (der AG über § 80 AktG), d.h. jede an einen Empfänger außerhalb der Gesellschaft gerichtete schriftliche geschäftsbezogene Mitteilung, auf bei formularmäßiger Abfassung. Vom Zweck der Vorschrift sind also alle in Textform verfassten Erklärungen umfasst.

Nachdem der geschäftlich Schriftverkehr aber immer mehr über elektronische Kommunikation, insbesondere auch Email, stattfindet, versteht sich eine extensive Auslegung der Vorschrift. Dabei muss beachtet werden, dass der in Bezug genommene Schriftverkehr, immer auch Beweiszwecken dienen soll und kann. Daher ging man auch bisher schon davon aus, dass eine wie auch immer geartete Mitteilung zur „dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen“ geeignet sein muss. Sprich also die Kopie des Geschäftsbriefes, die ausgedruckte Email. Auf eine unkörperliche Mitteilung kommt und kam es auch bislang nicht an.

Die Frage ist nun wo die SMS einzuordnen ist. Meiner Meinung nach ist eine SMS eher dem Telefongespräch gleichzusetzen, als dem Schriftverkehr. Durch eine SMS erspart man sich den oft nur kurzen Anruf („Short Message“), nicht aber ganze Briefe, wenngleich man hier oft den Eindruck gewinnt, dass es in der Tat manche schaffe…

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Erschienen 2. Februar 2007 auf http://www.law-blog.de/.

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