Pflichtangaben für Apps

Angebote, die (auch) auf iPhone und iPad abrufbar sind, müssen so programmiert sein, dass auch dort alle Pflichtangaben - insbesondere Anbieterkennzeichnung (Impressum), Widerrufsrecht und Preisangaben - abrufbar sind, hat das OLG Hamm mit Urteil vom 20.5.2010 entschieden. Ob der Anbieter das wusste, spielt keine Rolle. Konsequenz: Wer eine Webseite betreibt, ist praktisch gezwungen, sie für iPhone und iPad zu optimieren. Etwas weiter gedacht gilt da…

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Themen: Iphone , Entscheidungen , Olg Hamm

Erschienen 6. August 2010 auf http://www.gamelawblog.de/blog1.php.

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