Pflicht zur Aufklärung über Kick-Back-Vereinbarungen
Mit seiner Entscheidung vom 20.01.2009 (Az. XI ZR 510/07) beendet der Bundesgerichtshof den Streit über die Frage, in welchen Fällen ein Bankberater über Rückvergütungen aufzuklären hat. Zwar hatte der BGH im Dezember 2006 (Az. XI ZR 56/05) entschieden, dass über sog. Kick-Backs im Rahmen von Aktienfonds eine Aufklärung erfolgen müsse, da die Bank insoweit in einem Interessenkonflikt i. S. d. § 31 Abs. 1 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) stünde. Im Hinblick auf geschlossene Fonds wurde dagegen die Auffassung vertreten, dass diese Grundsätze aus dem WpHG nicht übertragen werden könnten, da ein geschlossener Fonds kein Finanzinstrument im Sinne des WpHG ist.
In dem nun entschiedenen Fall hat der BGH klargestellt, dass die beratende Bank auch bei Vermittlung eines geschlossenen Medienfonds über Kick-Back-Vereinbarungen aufzuklären habe. Der Kläger hatte auf Empfehlung der Bank eine Beteiligung an einem Medienfonds gezeichnet, der später in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, so dass der Kläger unter erheblichen Verlust seine Anteile veräußerte. Der Kläger stützt seine Schadensersatzforderung u. a. darauf, dass er seitens der Bank nicht darüber aufgeklärt worden war, dass das vom Kläger bezahlte Agio, das nach Prospektangaben an die Fondsgesellschaft zu zahlen war, aufgrund einer Vermittlungsvereinbarung in voller Höhe an die Bank floss.
Nach Auffassung des BGH mache es aus Sicht des Anlegers keinen Unterschied, ob Gegenstand der Beratung ein Aktienfonds oder ein Medienfonds ist. Für den potentiellen Anleger ist letztlich schlicht entscheidend, ob es sich um ein anlegergerechtes Produkt handelt, und die Beratung objektiv erfolgte. Der Interessenkonflikt sei daher in beiden Fällen gleich. Für den Berater besteht gleichermaßen ein ganz erheblicher Anreiz, Anleg…
» Vollständiger ArtikelThemen: Bgh , Geschlossene Fonds , Beteiligung , Vermittlung , Agio , Kick Back Vereinbarung
Rechtsgebiet: Kapitalanlagerecht
Erschienen 13. Mai 2009 auf http://www.paluka.de/.
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