Reisetester Werden: Reisetester werden?
RA J. Melchior, Wismar | 6. März 2008 — reisetester.com bietet traumhafte Aussichten: Werden Sie jetzt Reisetester Sie wollen in die weite Ferne fliegen? G…
Wer im Internet „Erlebnis-Gutscheine“ anbietet, die zur Einlösung bei einem Dritten bestimmt sind, muss dem Verbraucher bereits zum Zeitpunkt des Angebots offenlegen, welche Vertragspartner zur Durchführung des „Erlebnisses“ zur Verfügung stehen. In einem aktuellen Urteil stellte das Oberlandesgericht München fest, dass ein Anbieten solcher Gutscheine ohne Nennung der konkreten Partner gegen das Transparenzgebot aus § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG verstößt.
Der SachverhaltEin Händler hatte im Internet „Erlebnis-Gutscheine“ angeboten, die u.a. für eine Ballonfahrt im bayrischen Oberland gelten sollten. Zur Durchführung dieser Fahrten wurde laut AGB jedoch nicht der Händler selbst verpflichtet, sondern später vom Kunden zu bestimmende Dritte. Die Vertragspartner, die diesen Gutschein akzeptierten, waren jedoch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht ersichtlich, sondern sollten später vom Händler genannt werden.
Hiergegen wurde der Händler auf Unterlassung in Anspruch genommen, da diese Praxis gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG verstoße.
Das UrteilZu Recht, wie die Richter des OLG München befanden (09.09.2010, Az. 6 U 2690/10). Durch diese Vorgehensweise sei der Kunde nicht vollumfänglich über alle an dem Geschäft beteiligten Parteien informiert:
„Die Antragsgegnerin handelt, wenn sie im Internet Gutscheine für Ballonfahrten anbietet und dabei Ort und/oder Dauer der Fahrt nennt, nicht nur für sich selbst, sondern auch im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG für die (von ihr als ‚Veranstalter‘ bezeichneten) Unternehmer, die die Ballonfahrt durchführen.“Dies sei jedoch eine Benachteiligung des Verbrauchers, da dieser spätestens zur Einlösung der Gutscheine an Vertragspartner gebunden sei, über deren Identität er sich vorher nicht informieren konnte:
„Jedenfalls führt das Handeln der Antragsgegnerin, wenngleich nicht sofort, zu einer Verpflichtung des vom Kunden gewählten Veranstalters diesem gegenüber, der der Veranstalter sich nicht entziehen kann. Dass die Bestimmung des Veranstalters als Vertragspartner des Kunden erst nach Vertragsschluss mit der Antragsgegnerin […] ohne Rückwirkung erfolgt […] und zu diesem Zeitpunkt die Person bzw. das Unternehmen des Veranstalters dem Kunden bekannt wird, ist ohne Bedeutung. Denn § 5a Abs. 3 UWG stellt auf den Zeitpunkt des Angebots ab. […] Rechtlich gebunden ist der Kunde […] nämlich schon durch den Vertragsschluss mit der Antragsgegnerin, der er auch sofort den vollen Preis für das ‚Erlebnis‘ schuldet. Will er den Gutschein nicht verfallen lassen, muss er einen Veranstalter auswählen und das im Gutschein verbriefte ‚Erlebnis‘ in Anspruch nehmen. Diese Konstellation ist von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG erfasst. Die Vorschrift stellt in Abs. 2 Nr. 3, Einleitungssatz, auf die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers zu dem Zeitpunkt ab, in dem er auf das Angebot einer Dienstleistung hin das Geschäft abschließen kann. In dieser Situati… » Vollständiger ArtikelRA J. Melchior, Wismar | 6. März 2008 — reisetester.com bietet traumhafte Aussichten: Werden Sie jetzt Reisetester Sie wollen in die weite Ferne fliegen? G…
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