Pflegezeit je pflegebedürftigen Angehörigen kann nicht aufgeteilt werden!

Nach § 3 des Pflegezeitgesetzes kann je pflegebedürftigen nahen Angehörigen nur einmal unterbrochen bis zu einer Gesamtdauer von 6 Monaten gewährt werden.

§ 3 Abs. 3 Pflegezeitgesetz lautet:

(3) Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.

Aufteilung der Pflegezeit?

§ 3,4 Pflegezeitgesetz regelt nicht die Aufteilung der Pflegezeit auf mehrere Zeitabschnitte.

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Themen: Pflege , Stuttgart , Arbeitnehmer , Arbeitsgericht Stuttgart , Pflegezeitgesetz , Aufteilung , § 3 Pflegezeitgesetz L , Nahe Angehörige , Pflegezeit JE Pflegebedürftigen Angehörigen Kann Nicht Aufgeteilt Werden! , Zeitabschnitte

Erschienen 5. November 2011 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.

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