Pflege-TÜV: Gericht verbietet Veröffentlichung
Pflegeheime werden getestet. Damit diese Tests sinnvoll sind, werden die Ergebnisse veröffentlicht. Heime, die schlecht abschneiden,
wehren sich dagegen vor den Gerichten. Nun hat wieder ein Gericht entschieden. Die 6. Kammer des Sozialgerichts hat mit Urteil vom 20.08.2010 die Veröffentlichung eines
Transparenzberichtes im Internet gestoppt und damit (erneut) der Klage einer Pflegeeinrichtung stattgegeben (SG Münster, Urteil vom
20.08.2010, Az. S 6 P 111/10).
Die Klägerin, ein durch Versorgungsvertrag zugelassenes Altenwohn- und Pflegeheim mit 120 Pflegeplätzen, wandte sich damit
erfolgreich gegen den Prüfbericht des MDK nach PTVS, wonach das Pflegeheim mit dem Gesamtergebnis “ausreichend (4,3)” benotet wurde.
Der Qualitätsbereich “Pflege und medizinische Versorgung” erhielt die Gesamtnote “ausreichend” (4,4). Der Bereich “Umgang mit
demenzkranken Bewohnern” wurde mit “mangelhaft” (5,0) bewertet. Im Bereich “Soziale Betreuung und Alltagsgestaltung” wurde die
Einrichtung mit “ausreichend” (4,1) beurteilt. Ein “gut” (2,1) gab es für den Qualitätsbereich “Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft
und Hygiene”. Als Landesdurchschnitt wurde 2,5 (”befriedigend”) angegeben. Als Ergebnis der Befragung der Bewohner, das nicht in das
Gesamtergebnis mit einfließt, wurde die Note “sehr gut” (1,3) mitgeteilt.
Gegen die Veröffentlichung des Transparenzberichtes erhob die Pflegeeinrichtung Unterlassungsklage.
Mit Beschluss vom 26. Mai 2010 (Az.: S 6 P 35/10) hatte die Kammer auf einen Antrag der Klägerin die Beklagten bereits im Wege der
einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die Veröffentlichung des Transparenzbericht bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Klageverfahrens zu unterlassen.
Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Beklagten sind noch beim LSG NRW (Az.: L 10 P 76/10 B ER) anhängig.
Die Entscheidung Nach Ansicht des Sozialgerichts würde die Veröffentlichung des Transparenzberichtes das Grundrecht des Pflegeheims
auf Berufsausübungsfreiheit verletzen.
Dabei neigt die Kammer zu der Auffassung, dass der Unterlassungsanspruch der Klägerin bereits deshalb begründet ist, weil die
Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen auf die demokratisch nicht legitimierten Vertragsparteien angesichts des
Parlamentsvorbehalts und der Schranken des Art. 80 GG verfassungswidrig ist. Diese verfassungsrechtlichen Fragen hat das Münster jedoch dahinstehen lassen, weil die
Entscheidung nicht von der Verfassungsmäßigkeit des § 115 Abs. 1 a SGB XI abhänge, da die Klage hat schon aus anderen Gründen Erfolg
habe. Kriterien ungeeignet Die Beurteilungskriterien seien nämlich nicht geeignet, d…
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