Pferdekauf: Eingeschränkte Sporttauglichkeit berechtigt zum Rücktritt
Beim OLG Hamm (I-19 U 164/10) ging es um einen und die Frage, ob das verkaufte Pferd einen zum Rücktritt berechtigenden Mangel hatte. Dabei lag
im Rahmen der Verhandlungen ein tierärztliches Untersuchungsergebnis vor, demzufolge der untersuchende Tierarzt das Pferd
namentlich an den Vorderhufen (Zehen) äußerlich untersucht, diese geröntgt, aufgrund dessen die Zuordnung zur Röntgenklasse II
vorgenommen und das Pferd ohne Vorbehalt sporttauglich geschrieben
hat. Im Rahmen der Kaufvertrags-Verhandlungen hat man sich (unstreitig) auf dieses Untersuchungsergebnis bezogen, womit eine
Beschaffenheitsvereinbarung vorlag. Das Problem nur: Der Tierarzt dachte sich mehr, als im Ergebnis benannt war. So hat der Tierarzt
weder mündlich, noch im Ergebnis, mitgeteilt
dass nach seiner Einschätzung entsprechend seiner Zeugenaussage wegen der unterschiedlich gewachsenen Vorderhufe eigentlich nur eine
Einstufung in die Röntgenklasse II – III gerechtfertigt sei und er nur deshalb zur angegebenen Röntgenklasse II gekommen ist, weil
noch eine Hufkorrektur in Betracht käme, wie sie bisher vorgenommen worden war.
Das Problem somit: Es war eine Sporttauglichkeit zugesichert, die so nicht vorhanden war. Mit dem Gutachter vor Gericht war letztlich
festzustellen, dass ohne die Hufkorrektur eine hohe Wahrscheinlichkeit der Untauglichkeit bestand. Das gibt dann auch den Ausschlag,
denn wie der schon
früher entschied (BGH, VIII ZR 266/06) sind rein physiologische Abweichungen ohne Auswirkungen ebenso wie unbestimmte sehr geringe
Wahrscheinlichkeiten einer Sportuntauglichkeit nicht ausreichend für Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht.
Hinweis: Hinsichtlich des Kaufes von Hengst-Sperma hat das OLG Hamm (19 U 133/09) festgestellt, dass hier ebenfalls das
Gewährleistungsrecht Anwendung findet. Dabei ging es in diesem Fall um die Lieferung von Hengst-Sperma eines anderen als das
vereinbarten Tieres. Auszug aus den Gründen:
Die Klägerin kann jedoch wegen wirksamen Rücktritts vom Vertrag die zuerkannte Rückzahlung des Kaufpreises und daneben Schadensersatz
statt der Leistung nach den §§ 434 I 1, 437 Nr. 2 bzw. Nr. 3, 440, 280 I, 281 I, 323, 325, 346 BGB verlangen.
Das streitgegenständliche Pferd war bei Übergabe am 22.11.2008 mangelhaft. Es entsprach nicht der Beschaffenheitsvereinbarung, wonach
es ohne weiteres sporttauglich und das Risiko einer künftigen gesundheitsbedingten Veränderung insoweit vernachlässigbar gering sein
sollte. Das Risiko war deutlich höher, als übereinstimmend von den Parteien angenommen und vertraglich als Beschaffenheit des Pferdes
vereinbart. Die Beschaffenheitsvereinbarung ergibt sich konkludent aus den Umständen.
Unstreitig war dem Beklagten bekannt, dass der Erwerb des Pferdes für die Klägerin von der tierärztlichen Ankaufsuntersuchung und
deren, beiden Seiten zuvor mitgeteilt…
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