Pfändungsschutz für Konten (P-Konto)

Ab dem 01.07.2010 können Schuldner ihr bereits bestehendes Konto in ein P-Konto umwandeln lassen. Ein Betrag in Höhe von 985,15 EUR genießt dann Pfändungsschutz und kann nicht vollstreckt werden. Dies ist insbesondere für Selbständige von Vorteil, weil deren Einkünfte nicht, wie die von Arbeitnehmern bis zur Pfändungsfreigrenze geschützt waren.

Voraussetzungen für die Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto Es kann nur ein Pfändungsschutzkonto geführt werden. Bei mehreren P-Konten kann der Gläubiger den Pfändungsschutz für ein Konto gerichtlich aufheben lassen. Das P-Konto wird nur auf Antrag des Schuldners eingerichtet. Der Schulnder muss daher von sich aus tätig werden. Erhöhung des pfändungsfreien Betrages

Bei Leistungen nach dem SGB II, SGB XII sowie bei Kindergeld kann der geschützte Betrag erhöht werden. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn Leistungen für eine Bedarfsgemeinschaft über das Konto abgewickelt werden und die Leistungen 985,15 EUR übersteigen. In diesem Fall muss der Bank eine Bes…

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Themen: Sgb II , Sgb Xii , Kindergeld , Konto , Lte , Gbr , Konten , Thema

Erschienen 25. Februar 2010 auf http://www.ent-schuldigung.de.

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