Pfändungsfreigrenzen steigen drastisch

Zum 1. Juli 2011 müssen die Pfändungsfreigrenzen des § 850C ZPO neu berechnet werden. Die Pfändungsfreigrenze stellt den Betrag dar, der einem Schuldner in der Regel nach einer Pfändung noch zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleiben muss. Bisher sind dies für Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtungen rund 985,15 Euro pro Monat. Der Mehrverdienst kann somit durch den Gläubiger gepfändet werden.

Wie www.inkassokosten.de in seinem aktuellen Newsletter berichtet, sollen die Pfändungsfreigrenzen nach dem Willen des Gesetzgebers ab 1. Juli drastisch angehoben werden.

Der sog. Sockelbetrag soll dann von 985,15 Euro auf 1.028,89 Euro angehoben werden. Dem entsprechend wird der zusätzliche Pfändungsfreibetrag für eine unterhaltspflichtige Person von heute 370,76 Euro auf ganze 387,22 Euro angehoben werden. Für die zweite bis fünfte unterhaltspflichtige Person soll nach dem Willen des Verordnungsgebers der Pfändungsfreibetrag von heute 206,56 Euro auf 215,73 Euro zum 1.7.2011 aufgestockt werden.

Die geplante, jedoch noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündete Anhebung der Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO wird für Gläubiger, wie so oft, nachteilige Folgen haben, da die aus einer Pfändung zu…

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Erschienen 14. April 2011 auf http://www.stuttgart-inkasso.de.

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