Pfändungsfreigrenzen 2011

Arbeitseinkommen unterliegt in gewissen Grenzen nicht der Pfändung, § 850c ZPO.

2001 betrug der Grund-Pfändungsfreibetrag 930,00 Euro monatlich.

2005 wurde der Grund-Pfändungsfreibetrag angehoben auf 985,15 Euro monatlich.

2007 bleib der Betrag gleich, 2009 wurde auch keine Änderung vorgenommen.

Mit Wirkung ab 01.07.2011 werden nunmehr die Pfändungsfreibeträge erneut angepasst:

1. Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2011 in Absatz 1 Satz 1 von 985,15 auf 1.028,89 Euro monatlich, von 226,72 auf 236,79 Euro wöchentlich, von 45,34 auf 47,36 Euro täglich, in Absatz 1 Satz 2 von 2.182,15 auf 2.279,03 Euro monatlich, von 502,20 auf 524,49 Euro wöchentlich, von 100,44 auf 104,90 Euro täglich, von 370,76 auf 387,22 Euro monatlich, von 85,32 auf 89,11 Euro wöchentlich, von 17,06 auf 17,82 Euro täglich, von 206,56 auf 215,73 Euro monatlich, von 47,54 auf 49,65 Euro wöchentlich, von 9,51 auf 9,93 Euro täglich, in Absatz 2 Satz 2 von 3.020,06 auf 3.154,15 Euro monatlich, von 695,03 a… » Vollständiger Artikel
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Themen: Betrug , Grenzen , Zivilprozessordnung
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 19. Mai 2011 auf http://www.ra-haensch.de/php/wordpress.

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