Pfändung Pflichtteilsanspruch: BGH: Gläubigerzugriff auf Pflichtteilsanspruch
Erbrechtsblog | 27. April 2009 — Entgegen dem Wortlaut des § 852 Abs. 1 ZPO ist nach der Rechtsprechung des BGH ein Zugriff der Gläubiger auf einen Pflichtteils…
Ein Pflichtteilsanspruch kann nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch schon vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden. Der Anspruch ist dann ohne Einschränkung mit einem Pfandrecht belegt, darf aber erst verwertet werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen.
Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und dieser Beschluss müssen keine Angaben dazu enthalten, ob vertragliche Anerkennung oder Rechtshängigkeit vorliegen. Im Hinblick auf die missverständliche Formulierung des § 852 Abs. 1 ZPO wird den Vollstreckungsgerichten bis zu einer gesetzlichen Regelung vom BGH empfohlen, in den Pfändungsbeschluss in allgemein verständlicher Form einen Hinweis aufzunehmen, dass die Verwertung des Anspruchs erst erfolgen darf, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Der gepfändete Pflichtteilsanspruch darf dem Gläubiger allerdings erst zur Einziehung überwiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. Der Gläubiger kann in entsprechender Anwendung von § 836 Abs. 3 ZPO insoweit Auskunft vom Schuldner verlangen.
Sowohl der Schuldner wie auch der Drittschuldner können mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen, dass die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO für die Überweisung zur Einziehung nicht vorliegen.
Bundesgerichtshof, Bes…
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. März 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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