Peter“ ist nicht „Ralf“ – Abmahnen, aber richtig!
Dass ein falscher Vorname viel Geld sparen kann, das erlebte der Beklagte in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln. Es ging
hier um die Frage, ob ihm eine Abmahnung zugegangen war, die per Einschreiben an einen Peter X gerichtet war. Der Beklagte heißt
tatsächlich aber Ralf X.
Der Fall:
Der spätere Beklagte Ralf X sollte wegen einer Markenrechtsverletzung abgemahnt werden. Hierzu schickt der Kläger ein Einschreiben
mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung an Peter X. Obwohl der Briefträger das Einschreiben richtigerweise dem späteren
Beklagten Ralf X zuordnete, traf er ihn nicht an und hinterließ lediglich eine Benachrichtigung im Briefkasten.
Ralf X holte das Einschreiben nicht ab; der Kläger erhielt eine Benachrichtigung mit dem Hinweis „Nicht abgeholt“ und klagte
daraufhin sofort.
Ralf X wehrte sich nicht gegen die Klage, sondern gab sofort nach. Er erkannte den Klageanspruch an. Da er nach Ansicht des Gerichts
keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hatte – schließlich hatte er ja keine Abmahnung erhalten – beschloss das Gericht, dass der
Kläger sämtliche Kosten zu tragen hat.
Dagegen wandte sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde. Er habe ja den Beklagten abmahnen wollen, doch das Einschreiben sei
schließlich nicht abgeholt worden.
Die Entscheidung:
Das OLG Köln hat hier mit Beschluss vom 21.02.2008 (Az. 6 W 182/07) entschieden, dass die Kostentragungspflicht allein dem Kläger
aufzuerlegen ist.
Der Beklagte habe keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben, da er nicht abgemahnt wurde und daher keine Möglichkeit hatte, eine
kostengünstigere außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Das Argument des Klägers, dass eine an Peter X adressierte Abmahnung wohl
ausreichen müsse, da der Beklagte gewusst habe, dass sich diese an ihn richtet, ließ das Gericht nicht gelten. Zum einen stelle eine
Benachrichtigung eben keinen Zugang des eigentlichen S…
» Vollständiger Artikel