Personennamen als Marke

Auch Namen von Personen – egal ob echt oder fiktiv, bekannt oder unbekannt, lebend oder verstorben – sind dem Markenschutz zugänglich. Ob ein Personenname als Marke eingetragen wird, richtet sich nach denselben Kriterien wie bei allen anderen Zeichen, nämlich maßgeblich danach, ob dem Namen Unterscheidungskraft zukommt.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, die von der Markenanmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden sowie deren Ursprungsidentität zu gewährleisten (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rn 41).

Für die Eintragungsfähigkeit kommt es darauf an, ob der Verkehr in dem Namen einen Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sieht.

Quelle: Markenserviceblog

Da fallen uns doch auch gleich ein paar knackige Beispiele ein: Fielmann, Dr. Oetker, Rossmann, Schlecker usw.

Vorsicht ist im Übrigen geboten bei der Anmeldung eines Namens einer bekannten Persönlichkeit im Hinblick auf die Bösgläubigkeit der Anmeldung. Sofern ein Nichtberechtigter den Namen einer lebenden oder t…

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Themen: Marken , Marke , Hacker , Echt , Goethe
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 23. September 2011 auf http://www.markenblog.de.

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