Personenbedingte Kündigung bei mehrjähriger Freiheitsstrafe
Als personenbedingter Grund zur Kündigung kommen solche Umstände in Betracht, die auf einer in den persönlichen Verhältnissen oder
Eigenschaften des Arbeitnehmers liegenden „Störquelle“ beruhen. Dazu zählt – anknüpfend an Wertungen des Gesetzgebers in § 72 Abs. 1
Nr. 3 HGB aF – auch eine Arbeitsverhinderung, die auf einer Straf- oder Untersuchungshaft beruht. Diese Betrachtung lässt es zu, auf
eine mögliche Resozialisierung des straffällig gewordenen Arbeitnehmers Bedacht zu nehmen. Nicht jede Freiheitsstrafe kann ohne
Rücksicht auf ihre Dauer und ihre Auswirkungen zum Verlust des Arbeitsplatzes führen.
Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Eine Würdigung des Geschehens unter verhaltensbedingten Gründen ist nur veranlasst, wenn die der Verurteilung zugrunde liegenden
Taten einen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben oder der Arbeitnehmer auf andere Weise arbeitsvertragliche Pflichten, insbesondere
seine Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) verletzt hat. Auf einen solchen, im Verhalten des Arbeitnehmers begründeten
Kündigungssachverhalt beruft sich die Arbeitgeberin nicht. Sie stützt die Kündigung ausschließlich auf die haftbedingten
Abwesenheitszeiten des Arbeitnehmers. Die geltend gemachten Versäumnisse bei der Unterrichtung über seine Freiheitsstrafe sollen
ersichtlich nur unterstützend Berücksichtigung finden.
Kündigung wegen haftbedingter Arbeitsverhinderung
Voraussetzung einer – ordentlichen wie außerordentlichen – Kündigung wegen haftbedingter Arbeitsverhinderung ist, dass der
Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig erhebliche Zeit nicht in der Lage sein wird, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu
erfüllen. Die Nichterfüllung der Arbeitspflicht muss sich außerdem nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken. Da der Arbeitgeber
im Fall der haftbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers typischerweise von der Lohnzahlungspflicht befreit ist (§ 616 Satz 1,
§ 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 BGB), hängt es von der Dauer sowie von Art und Ausmaß der betrieblichen Auswirkungen ab, ob die
Inhaftierung geeignet ist, einen Grund zur Kündigung abzugeben. Liegt eine beachtliche Störung vor, bedarf es der abschließenden,
alle Umstände des Einzelfalls einbeziehenden Abwägung, ob es dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Interessen beider
Vertragsteile unzumutbar war, das Arbeitsverhältnis bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes fortzusetzen. Sowohl bei der Frage, ob von
einer erheblichen Störung des Austauschverhältnisses auszugehen ist, als auch bei der Interessenabwägung ist im Fall einer Kündigung
wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsverhinderung in aller Regel zu vertreten
hat. Deshalb sind dem Arbeitgeber zur Überbrückung regelmäßig nicht die gleichen Anstrengungen und Belastungen zuzumuten wie etwa bei
einer Krankheit.
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt ein Kündigungsgrund vor. Das Arbeitsverhält…
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