Personalratsbeteiligung bei Probezeitkündigung
BAG, Urteil vom 19.11.2009, 6 AZR 800/08
"Verweigert der Personalrat die nach dem Landespersonalvertretungsrecht vor Ausspruch einer Probezeitkündigung erforderliche Zustimmung, kann die Kündigung auch dann erst nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist wirksam erfolgen, wenn die für die Zustimmungsverweigerung angeführten Gründe rechtlich unbeachtlich sind" (Leitsatz des BAG)
Geklagt hatte ein Auszubildener des Landes Berlin. Ihm war während der Probezeit gekündigt worden. Der beteilgte Personalrat verweigerte die Zustimmung zur Kündigung. Anstatt das Ende der zweiwöchigen Äußerungsfrist des Personalrats abzuwarten, erklärte das Land sofort die Kündigung.
Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich. Die Kündigung ist unwirksam, da sie vor Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens erklärt wurde.
Für den vom BAG entschiedenen Rechtsstreit ist das Personalvertretungsrecht des Landes Berlin maßgeblich. Danach gilt das sog. positive Konsensprinzip. Eine Maßnahme kann also nur mit vorheriger Zustimmung der Personalvertretung durchgeführt werden. Im Rahmen des § 102 BetrVG gilt hingegen das sog. negative Konsensprinzip. Daher kann die Rechtsprechung des BAG, wonach das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG abgeschlossen ist, wenn der Betriebsrat abschließend Stellung genommen hat, nicht auf den Fall der Zustimmungsverweig…
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Erschienen 5. Februar 2010 auf http://www.arbeit-familie.de/blog/.
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