Personalrat: Umsetzung - nur mit Mitbestimmung

Im aktuellen Landespersonalvertretungsgesetz in NRW (LPersVG NW) ist die Umsetzung eines Personalratsmitglieds nach § 43 Satz 1 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Dort heisst es:

“Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet oder nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 umgesetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat, dem das Mitglied angehört, …

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Themen: Mitgliedschaft , Personalrat Umsetzung

Erschienen 19. September 2007 auf http://blog.juracity.de.

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