Personalgespräch über Änderungsvertrag: Keine Teilnahmepflicht der Arbeitnehmer
andreas-buschmann.net | 25. Juni 2009 — Hat ein Arbeitnehmer die Pflicht, mit dem Arbeitgeber über eine Änderung des Arbeitsvertrags zu sprechen – oder darf der Arb…
Hat ein Arbeitnehmer die Pflicht, mit dem Arbeitgeber über eine Änderung des Arbeitsvertrags zu sprechen - oder darf der Arbeitnehmer das Gespräch über einen vom Arbeitgeber gewünschten Änderungsvertrag kurzerhand ablehnen? Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordern, in einem Personalgespräch Vertragsänderungen zu besprechen oder sich zu einem Änderungsangebot des Arbeitgebers zu “positionieren”? Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23. 06.2009 - 2 AZR 606/08) und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 03.06.2008 - 3 Sa 1041/07) stellten jeweils eine Selbstverständlichkeit klar: Der Arbeitnehmer hat - natürlich - keinerlei Pflicht, mit dem Arbeitgeber über eine Änderung des Arbeitsvertrags Gespräche zu führen. Auch das Weisungsrecht ermöglicht es dem Arbeitgeber nicht, “Vertragsgespräche” gegen den Willen des Arbeitnehmers anzuordnen.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen begründete das Nichtbestehen einer solchen “Gesprächspflicht” des Arbeitnehmers in seinem Urteil vom 03.06.2008 sehr zutreffend und ausführlich folgendermaßen:
Zu einer Teilnahme an einer solchen Verhandlung über den Inhalt des Arbeitsvertrags war die Klägerin … nicht verpflichtet. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, der letztlich Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12.11.1958 - 2 BvL 4/56 u. a. - BVerfGE 8, 274 = NJW 1959, 475; BVerfG, Beschluss vom 16.05.1961 - 2 BvF 1/60 - BVerfGE 12, 341 = NJW 1961, 1395), steht es jedermann frei zu entscheiden, ob er einen Vertrag abschließt oder einer inhaltlichen Abänderung eines bestehenden Vertrages zustimmt. Die Vertragsfreiheit ist Teil der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie. Es ist dem Einzelnen überlassen, seine Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich zu gestalten, Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Es war damit Sache der Klägerin zu entscheiden, ob sie der von der Beklagten gewünschten Vertragsänderung, nämlich der Absenkung des Weihnachtsgeldes, zustimmen wollte oder nicht. Zur Vertragsfreiheit gehört dabei auch die freie Entscheidung darüber, ob man überhaupt Verhandlungen über den Abschluss oder die Änderung eines Vertrages aufnehmen will. Soweit es keinen gesetzlichen Kontrahierungszwang gibt, kann es auch keinen Zwang geben, Verhandlungen zu führen. Damit kommt - hierauf weist die Klägerin in ihrer Berufung zutreffend hin - auch kein Anspruch des anderen Vertragsteils auf das Führen von Vertragsverhandlungen in Betracht.
Etwas Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten sowie des Arbeitsgerichts auch nicht aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 S. 1 GewO. Danach kann der Arbeitgeber Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsverein…
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