Der Pornodarsteller und sein Persönlichkeitsrecht
Rechtslupe | 12. Dezember 2011 — Zur Frage der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Berichterstattung über die Mitwirkung als Darsteller …
Der Bundesgerichtshof (VI ZR 332/09) hat klargestellt, dass der Bereich der Sexualität nicht zwangsläufig und in jedem Fall zum Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung gehört:
Absolut geschützt ist die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem Zugriff anderer entzogenen Freiraum zu erleben (BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 26 ). Der Schutz entfällt aber, wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, bestimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367, 374 ; 101, 361, 385; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25 ; vgl. auch Erman/Klass, BGB, 13. Auflage, Anhang § 12, Rn. 121). Er kann sich dann nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandten Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre berufen (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1987 – VI ZR 42/87, aaO; vom 26. Mai 2009 – VI ZR 191/08, aaO Rn. 26 mwN; BVerfGE 101, 361, 385 ).
Sprich: Wer sich mit seinen sexuellen Aktivitäten in der Öffentlichkeit bewegt, muss ggfs. eine dazu gehörige Berichterstattung in Kauf nehmen. Dies gilt jedenfalls für einen kommerziellen Pornodarsteller, der nicht nur in Filmen mitgewirkt hat, sondern sich auch für die Cover der Filme ablichten ließ. Dazu weiter aus den Gründen:
Wie das Berufungsgericht – unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts – zutreffend angenommen hat, hat der Kläger sich des absoluten Schutzes seiner Intimsphäre dadurch begeben, dass er freiwillig an der Produktion professionell hergestellter und kommerziell zu verwertender Pornofilme in für den Zuschauer erkennbarer Weise mitgewirkt und diesen Bereich seiner Sexualität damit bewusst der interessierten Öffentlichkeit preisgegeben hat. Dies gilt umso mehr, als sich der Kläger in diesem Zusammenhang werblich hat vereinnahmen lassen, indem er sich auf dem Cover …
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. Dezember 2011 auf http://www.ferner-alsdorf.de.
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