Fotos aus der Disco
Datenschutzbeauftragter Online | 11. September 2009 — Ich werde gerade auf einen Beitrag bei AnwaltNiemeyer aufmerksam, der auf ein etwas älteres Urteil des AG Ingolstadt hinweist, …
Das AG Ingolstadt (10 C 2700/08) hat schon vor längerer Zeit zutreffend festgestellt, dass Disco-Betreiber nicht ohne ausdrückliche Einwilligung Fotos ihrer Besucher anfertigen und zu Werbezwecken nutzen dürfen. Unabhängig von dem Urteil fallen mir dazu folgende Anmerkungen auf die Schnelle ein:
Sobald die Einwilligung über AGB untergeschoben werden soll (hier stand eine Hausordnung im Raum, die man mit einer Clubmitgliedschaft akzeptiert, also AGB), ist zu beachten, dass die entsprechenden Regelungen besonders hervor zu heben sind (§4a I 3 BDSG). Ein Verstoß ist ein Unwirksamkeitsgrund – und ich stelle häufig einen Verstoß gegen diese Regelung fest. Selbst wenn dies eingehalten wird, wird man sich streiten müssen, ob eine solche Regelung nicht überraschend ist. Denn man muss eben nicht damit rechnen, bei einem Disco-Besuch der Willkür des Betreibers ausgesetzt zu sein, ob man mittels (peinlicher) Fotos in die Öffentlichkeit gezerrt wird. Die Tatsache, dass solche Fotos verbreitet sind, heißt insofern gar nichts, denn alleine aus der Existenz der Praxis solcher Fotos lässt sich nicht schließen, dass andere Betreiber nicht ordnungsgemäß eine Einwilligung einholen. So oder so: Ein häufig begangener Rechtsbruch kann nicht die Rechtslage ändern. Wiederum muss betont werden, dass die datenschutzrechtliche Einwilligung an der persönlichen Einsichtsfähigkeit zu messen ist, die nicht das Gleiche wie die Geschäftsfähigkeit im Sinne des BGB ist. Inwiefern bei Teenagern, die mitunter auch noch alkoholisiert sind, eine entsprechende Einsichtsfähigkeit vorliegt, muss man wohl im Einzelfall beurteilen. Zuletzt dürfte seit dem 1.9.09 in diesem Fall das neu eingeführte Koppelungsverbot des §28 Absatz 3b BDSG greifen, das die Koppelung zwischen Einwilligung und Eintritt wahrscheinlich unwirksam werden lässt, so dass Gerichte gar nicht erst zur Frage, ob eine Einwilligung vorliegt, kommen müssen.Im Ergebnis, mit ein wenig Lebenserfahrung, ist dieser ganze Streit so oder so überflüssig: In jeder Diskothek findet man zu Hauf Personen, für die es nichts schöneres als ein Abbild auf der Webseite einer prominenten Dorfdisco gibt. Eine Einwilligung zu fingieren oder unter zu schieben wird mit Blick auf das Werbeverlangen der Disco gar nicht nötig sein…
» Vollständiger ArtikelErschienen 2. Januar 2011 auf http://www.ferner-alsdorf.de.
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Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 22. September 2011 — Das OLG Hamburg (7 U 39/11) hat sich mit der konkludenten Einwilligung in die Veröffentlichung von Fotos beschäftigt. Dabei geh…
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