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STRAFSACHEN | 8. März 2012 — Sehr geehrtes Mitglied, Diese E-Mail wurde an Sie gesendet, weil wir einen Fehler in Ihrem erkannt haben Rechnungsinformationen …
Hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 (TVUmBw) fällt, nach Gewährung einer persönlichen Zulage im Sinne des § 6 TVUmBw eine Vereinbarung über eine befristete Herabsetzung seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geschlossen, so erhöht sich die – aufgrund der Herabsetzung gekürzte – persönliche Zulage gemäß § 6 Abs. 4 TVUmBw nicht mehr entsprechend, wenn nach Befristungsablauf wieder die ursprüngliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt. § 6 Abs. 4 TVUmBw weist keine unbewusste Tariflücke auf, die von den Gerichten für Arbeitssachen geschlossen werden könnte.
Verringert sich bei einem Arbeiter aufgrund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 TVUmBw der Lohn, so erhält der Arbeiter im Wege der Einkommenssicherung eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem bisherigen Lohn und dem neuen Lohn. Die persönliche Zulage ist im Rahmen des § 6 Abs. 3 TVUmBw dynamisiert.
Die Vorschrift des § 6 Abs. 4 TVUmBw regelt nicht den Fall, dass die Arbeitsvertragsparteien eine Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vereinbaren. Ob die Regelung in § 6 Abs. 4 TVUmBw abschließend ist, also die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht zu einer entsprechenden Erhöhung der persönlichen Zulage führen soll, ist im Wege der Auslegung des Tarifvertrags zu ermitteln.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei der Auslegung zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der mögliche Wille der Tarifparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Ggf. kann Veranlassung zur Einholung einer Tarifauskunft bestehen. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifparteien liefert. Ergeben sich hiernach keine zweifelsfreien Auslegungsergebnisse, können die Gericht für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien für die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einem vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.
Nach diesen Maßgaben ist schon das Vorliegen einer unbewussten Tariflücke zweifelhaft, jedenfalls ost aber die Schließung einer etwaigen Tariflücke unzulässig, weil es keine ausreichenden Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifparteien gibt.
Der Wortlaut des § 6 Abs. 4 TVUmBw ist eindeutig. Die Fallgestaltung der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach dem Zeitpunkt der Rationalisierungsmaßnahme ist nicht geregelt. Die Frage kann somit nur sein, ob entweder ein „…
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. Oktober 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
STRAFSACHEN | 8. März 2012 — Sehr geehrtes Mitglied, Diese E-Mail wurde an Sie gesendet, weil wir einen Fehler in Ihrem erkannt haben Rechnungsinformationen …
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