Persönliche Haftung eines Richters

Nach einem jetzt verkündeten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das italienische Gesetz über die zivilrechtliche Haftung der Richter für Schäden, die Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Die Mitgliedstaaten sind nach dem Unionsrecht zum Ersatz der Schäden verpflichtet, die dem Einzelnen durch ihnen zuzurechnende Unionsrechtsverstöße entstehen, unabhängig davon, welches ihrer Organe den Schaden verursacht hat. Dieser Grundsatz gilt auch für Verstöße, die von der Judikative begangen werden. Aus dem Erfordernis, den Bürgern einen effektiven gerichtlichen Schutz der ihnen aufgrund des Unionsrechts zustehenden Rechte zu gewährleisten, folgt, dass der Staat wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht, der auf der Auslegung von Rechtsvorschriften durch ein letztinstanzliches nationales Gericht beruht, haftbar gemacht werden kann.

Im vorliegenden Fall klagt die Kommission des Europäischen Gerichtshofs gegen einen Mitgliedstaat. Eine solche Vertragsverletzungsklage, die sich gegen einen Mitgliedstaat richtet, der gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat, kann von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat erhoben werden. Stellt der Gerichtshof die Vertragsverletzung fest, hat der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil unverzüglich nachzukommen. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen. Hat ein Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie nicht mitgeteilt, kann der Gerichtshof auf Vorschlag der Kommission jedoch bereits mit dem ersten Urteil Sanktionen verhängen.

Die Kommission macht geltend, dass das italienische Gesetz über den Ersatz der in Ausübung der Rechtsprechung verursachten Schäden und die zivilrechtliche Haftung der Richter unvereinbar sei mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Haftung der Mitgliedstaaten für Verstöße ihrer letztinstanzlichen Gerichte gegen das Unionsrecht. Sie wirft Italien zum einen vor, dass es jegliche Haftung des Staates für dem Einzelnen entstehende Schäden ausschließe, wenn der Unionsrechtsverstoß auf der von einem solchen Gericht vorgenommenen Auslegung von Rechtsvorschriften oder dessen Sachverhalts- und Beweiswürdigung beruhe, und zum anderen, dass es diese Haftung in anderen Fällen als der Auslegung von Rechtsvorschriften oder der Sachverhalts- und Beweiswürdigung allein auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränke.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass das italienische Gesetz die Haftung des Staates in den Bereichen Auslegung von Rechtsvorschriften und Sachverhalts- und Beweiswürdigung generell ausschließt. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, steht das Unionsrecht einem solchen allgemeinen Ausschluss der Haftung eines Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch einen einem letztinsta…

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Themen: Haftung , Italien , Staatshaftung , Unionsrecht
Rechtsgebiet: Europarecht

Erschienen 28. November 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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