Perplex – E-Bay-Accounthaftung – VIII. vs. I. ?
Der VIII. Zivilsenat des BGH lässt in der Pressemitteilung Nr. 84/2011 folgende phänomenale und praxisnahe Entscheidung verkünden
(Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 289/09):
Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber
des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss.
Der I. Zivilsenat argumentierte in der berühmt-berüchtigten “Halzband”-Entscheidung (Urteil vom 11.03.2009 – Az. I ZR 114/06) noch
wie folgt:
Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt ist, weil der
Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen,
wie wenn er selbst gehandelt hätte [..]
Nun wissen wir (hoffentlich) alle, dass es bei “Halzband” in der Sache um eine deliktische Zurechnungsfrage, bei “Gastro-Einrichtung”
hingegen um eine “vertragliche” ging. Gleichwohl fühlte sich der I. Senat seinerzeit berufen, in seinen Gründen denkwürdige
Ausführungen zur rechtsgeschäftlichen Haftung zu machen:
[..] Die Kontrolldaten und das Passwort eines Mitgliedskontos bei eBay ermöglichen demnach als ein besonderes Identifikationsmittel –
im vertraglichen wie auch im vorvertraglichen Bereich – ein Handeln unter einem bestimmten Namen nach außen hin [..]
[..] dass für den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay
gehandelt hat, und dadurch die Möglichkeiten, den Handelnden zu identifizieren und gegebenenfalls (rechtsgeschäftlich [..]) in
Anspruch zu nehmen, erheblich beeinträchtigt werden [..]
Dank der nachfolgenden Ausführungen des I. in “Halzband” könnte der VIII. in seiner Begründung die Kurve bekommen, ohne sich
zwangsläufig in Widerspruch zum I. Zivilsenat zu setzen:
Diese möglichen Einschränkungen der vertraglichen Haftung des Kontoinhabers für die unberechtigte Benutzung seines Kontos durch einen
Dritten erklären sich daraus, dass eine Haftung in solchen Fällen nur dann gerechtfertigt ist, wenn die berechtigten Interessen des
Geschäftsgegners schutzwürdiger sind als die Interessen desjenigen, der aus der Sicht des Geschäftsgegners der Geschäftsherr ist. Für
eine entsprechende Interessenabwägung ist im Streitfall, in dem es um die Frage der (deliktischen) Haftung für die Verletzung der den
Klägerinnen nach deren Vortrag zustehenden Immaterialgüter- und Leistungsschutzrechte geht, jedoch schon deshalb von vornherein kein
Raum, weil sich derjenige, der die Kontaktdaten seines eBay-Mitgliedskontos pflichtwidrig nicht unter Ve…
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