Pensionsrückstellung und Beihilfeverpflichtung
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In zwei Urteilen aus den Jahren 2006 und 2008 hat der BFH die Bildung einer Pensionsrüstellung für eine Pensionszusage ausgeschlossen, der versorgungsverpflichtete Arbeitgeber Mitglied einer Versorgungskasse ist und die Versorgungsleistungen von dieser Versorgungskasse im Umlageverfahren erbracht werden.
Kontext der BFH-EntscheidungenDiesen beiden Entscheidungen lag jeweils folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Arbeitgeber erteilt eine Pensionszusage nach § 6a EStG, er ist gleichzeitig Mitglied einer Versorgungskasse, er leistet Umlagezahlungen an diese Versorgungskasse, die Umlagen dienen der Finanzierung der Versorgungslasten aller in der Solidargemein-schaft zusammengeschlossenen Arbeitgeber und können weder den einzelnen Versor-gungsverpflichtungen noch den jeweiligen Mitgliedern zugerechnet werden, die späteren Versorgungsleistungen werden unmittelbar von der Versorgungskasse an den Versorgungsberechtigten ausgezahlt und eine Rechtsbeziehung besteht ausschließlich zwischen dem Arbeitgeber und der Versor-gungskasse, d. h. die Kasse übernimmt gegenüber dem Versorgungsberechtigten keine unmittelbare eigene Verpflichtung.Damit obliegt die Erfüllung der Versorgungsverpflichtung aber allein den Versorgungskassen ohne Mitwirkung des Arbeitgebers, so dass, wie auch der Bundesfinanzhof in den beiden Urteilen betotnt, die Inanspruchnahme des Arbeitgebers aus der Versorgungszusage nicht wahrscheinlich ist und folglich für den Arbeitgeber auch keine Vermögensbelastung aus der Pensionszusage besteht. Eine Pensionsrückstellung könne daher, so der Bundesfinanzhof, nicht passiviert werden.
Es sei unerheblich, dass eine Rechtsbeziehung ausschließlich zwischen dem Arbeitgeber und der Versorgungskasse bestehe. Entscheidend sei vielmehr, dass aus Sicht des Arbeitgebers die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus der Versorgungszusage nicht bestehe. Anders sei die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn die Ver-sorgungskasse zahlungsunfähig ist. In diesem Fall sei (wieder) eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG auszuweisen.
Die Auffassung der FinanzverwaltungDie Entscheidungen des BFH stehen im Einklang mit den Grundsätzen für die Bildung von Rückstellungen (R 5.7 Abs. 2 EStR). Bei Pensionsverpflichtungen ist neben der Frage, ob die Voraussetzungen des § 6a EStG vorliegen, also etwa eine schriftlich erteilte unmittelbare Pensionszusage besteht, auch zu prüfen, ob die unmittelbare Inanspruchnahme aus der Verpflichtung wahrscheinlich ist. Dabei ist es unerheblich, ob Rückdeckungsansprüche gegenüber Dritten zu aktivieren sind.
Die beiden Urteile des Bundesfinanzhofs wurden nun vom Bundesfinanzministerium im Bundesteuerblatt Teil II veröffentlicht, so dass ihre Grundsätze auch in vergleichbaren Fällen anzuwenden sind. Bei entsprechenden umlagefinanzierten Versorgungssystemen können Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG daher künftig regelmäßig nic…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. Februar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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