Pensionsrückstellungen nach BilMoG schon jetzt rechnen lassen

Unternehmen mit hohen Pensionsrückstellungen sollten deren Wert zum Ende des Jahres schon jetzt ermitteln lassen, um die Auswirkungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) zu sehen. In den meisten Fällen ergibt sich eine deutliche Erhöhung der Pensionsrückstellungen, im schlimmsten Fall droht bilanzielle Überschuldung.

Bei der Bewertung von Rückstellungen ist nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB n. F. in der Handelsbilanz der Erfüllungsbetrag anzusetzen. Damit sind zukünftige Preis- und Kostensteigerungen bis zum Zeitpunkt der Erfüllung zu berücksichtigen. Dies bedeutet eine Abkehr vom strengen Stichtagsprinzip, bei dem zur Bewertung lediglich zum Bilanzstichtag feststehende Erhöhungen berücksichtigt werden durften. Hinsichtlich der Versorgungsverpflichtungen ist damit insbesondere die Berücksichtigung von voraussichtlichen Rentenanpassungen und Lohn- und Gehaltssteigerungen verbunden. Zudem ist eine Abzinsung der Rückstellungen mit dem durch § 6a EStG vorgeschriebenen Zins von 6 % nicht mehr zulässig. Vielmehr wird auch hierbei auf einen marktorientierten Rechnungszins abgestellt. In der Praxis wird sich dabei wohl das Vereinfachungswahlrecht entsprechend § 253 Abs. 2 Satz 2 durchsetzen, das es erlaubt, alle Pensionsverpflichtungen mit dem Zinssatz für eine Restlaufzeit von 15 Jahren zu bewerten. Dies bedeutet derzeit ein Rechnungszins von 5,20 %, was wiederum zu einer Höherbewertung gegenüber der bisherigen Rückstellung führt.

Weder der Gesetzestext des BilMoG noch der Entwurf der Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) zu der Bewertung von Pensionsverpflichtungen schreiben ein bestimmtes Bewertungsverfahren vor. In der Praxis relevant werden dabei vor allem zwei Verfahren sein: die Projected Unit Credit Methode (PUC), die in der internationalen Rechnungslegung vorgeschrieben ist, und das Teilwertverfahren, das für die Steuerbilanz anzuwenden ist.

Welche Auswirkungen diese Änderungen auf den Wertansatz der Pensionsrückstellungen haben, kann nur für jeden Einzelfall ermittelt werden und hängt insbesondere ab vom Umfang der Altersversorgungsverpflichtungen, von der Altersstruktur der Anwartschaften im Unternehmen und der Gestaltung der jeweiligen Pensionszusagen. Die Auswirkungen sind bei jungen Anwärtern höher, insbesondere wenn die Höhe der Leistungen vom Gehalt des Versorgungsberechtigten abhängt. In solchen Fällen kann in einer BilMoG-Bilanz der Rückstellungsbetrag für einen 40-jährigen Anwärter bei Gehalts- und Rentenanpassungen in Höhe von 2 % pro Jahr leicht um mehr als doppelt so hoch sein wie in der Steuerbilanz. Aber auch bei Rentnern, bei denen die Gehaltsentwicklung keine Rolle mehr spielt, sind die Auswirkungen noch beachtlich. Bei einem 65-jährigen Rentner liegt der Erfüllungsbetrag bei einer Rentensteigerung von 2 % pro Jahr und der Diskontierung zum aktuellen Zinssatz von 5,2 % immerhin noch um ein Drittel…

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Themen: Zinssatz

Erschienen 7. September 2010 auf http://www.gabler-steuern.de.

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