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Im Rahmen vergleichender Werbung stellt diese eine Rechtverletzung dar, wenn besondere, über die bloße Nennung der fremden Marke hinausgehende Umstände hinzutreten, die den Vorwurf einer unlaute­ren Rufausnutzung rechtfertigen.

Unzulässig kann die Gestaltung vergleichender Werbung sein, wenn dem Verbraucher beim Betrachten der Werbung vorrangig das Unterscheidungszeichen des Wettbewerbers ins Auge springt und das Layout der vergleichenden Werbung n…

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Themen: Rechtsprechung , Penimaster

Erschienen 28. Oktober 2005 auf http://log.handakte.de/.

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