Pendlerpauschale und Pauschalbesteuerung

Wie vom Bundesfinanzministerium bereits vor Weihnachten angekündigt, hat das BMF jetzt in einem Schreiben ausführlich Stellung genommen zur Rechtslage nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Neuregelung der Entfernungspauschale und der Auswirkung dieses Urteils auf die Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG für Fahrtkostenzuschüsse und geldwerte Vorteile aus Sachleistungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte:

Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 entfällt auch für die Pauschalbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen und geldwerten Vorteilen aus Sachleistungen im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die gesetzliche Einschränkung, nach der die Pauschalbesteuerung für Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die ersten 20 km nicht zulässig war.

Für alle nach dem 31. Dezember 2006 beginnenden Lohnzahlungszeiträume kann der Arbeitgeber nun grundsätzlich eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG bereits ab dem ersten Entfernungskilometer vornehmen. Dies gilt auch, wenn die Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) für das Jahr 2007 oder 2008 bereits übermittelt oder erteilt worden ist. Macht der Arbeitgeber von der Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch, so ist die bereits übermittelte oder erteilte Lohnsteuerbescheinigung nicht zu ändern (§ 41c Abs. 3 Satz 1 EStG).

Zum Zweck einer möglichen Änderung der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach durchgeführter Pauschalierung zu bescheinigen, dass er einen bisher im Kalenderjahr 2007 (und ggf. 2008 gesondert) in Höhe von …… Euro individuell besteuerten und bescheinigten Arbeitslohn nunmehr (in dieser Höhe) nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschal besteuert hat. Zur Aufzeichnung pauschal besteuerter Bezüge im Lohnkonto siehe § 4 Abs. 2 Nr. 8 LStDV; es ist nicht zu beanstanden, wenn für 2007 und ggf. 2008 die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt wird. Bei der Festsetzung der durch Abzug vom Arbeitslohn erhobenen individuellen Lohnsteuer (§§ 38 ff. EStG) und der Festsetzung der pauschalen Lohnsteuer (§§ 40 ff. EStG) handelt es sich verfahrensrechtlich um zwei selbständige Festsetzungen, so dass eine (rückwirkende) Änderung der Pauschalbesteuerung im Rahmen der Änderungsvorschriften der Abgabenordnung möglich ist, auch wenn eine Änderung des individuellen Lohnsteuerabzug nach Übermittlung oder Erteilung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr zulässig ist. § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG hindert die (rückwirkende) Pauschalierung nicht, da durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Pauschalierungsmöglichkeit erstmals eröffnet wurde. Die übermittelte oder erteilte Lohnsteuerbescheinigung sowie die Bescheinigung des Arbeitgebers über die rückwirkend durchgeführte Pauschalbesteuerung s…

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Themen: Lohnsteuer , Bmf , Bundesfinanzministerium , Weihnachten , Pendlerpauschale , Entfernungspauschale , Pauschalbesteuerung

Erschienen 30. Dezember 2008 auf http://www.rechtslupe.de.

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