Pelzmäntel für Hartz IV-Empfänger

Das Bundesverfassungsgericht hat wieder zugeschlagen! Die deutschen Regierungen haben sich daran gewöhnt, nicht nur die andere Wange hinzuhalten.

Das BVerfG hat festgestellt: Regelleistungen nach SGB II (“Hartz IV- Gesetz”) sind nicht verfassungsgemäß (Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 –)

Das Urteil löst – wohl nicht nur bei mir – blankes Entsetzen aus. Für eine endgültige Bewertung ist es noch zu früh, die Urteilsgründe müssen sorgfältig studiert werden. Klar ist aber schon nach flüchtigem Lesen: Das Gericht ohrfeigt den Gesetzgeber. Mit der geballten Faust. Und wirft ihm dilletantische Arbeit vor.

Der in § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2005 festgesetzte regelsatz- und damit zugleich regelleistungsrelevante Verbrauch beruht nicht auf einer tragfähigen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998. Denn bei einzelnen Ausgabepositionen wurden prozentuale Abschläge für nicht regelleistungsrelevante Güter und Dienstleistungen (zum Beispiel Pelze, Maßkleidung und Segelflugzeuge) vorgenommen, ohne dass feststand, ob die Vergleichsgruppe (unterstes Quintil) überhaupt solche Ausgaben getätigt hat.

Da wurden die statistisch relevanten Ausgaben für Pelze, Maßkleidung und Segelflugzeuge der “Besserverdienenden” bei den untersten Einkommensschichten abgezogen. Ich kann es nicht glauben! Ich will es nicht glauben!

Es geht weiter so:

Andere Ausgabepositionen, zum Beispiel die Abteilung 10 (Bildungswesen), blieben völlig unberücksichtigt, ohne dass dies begründet worden wäre.

Noch mehr Fremdschämen?:

Der Gesetzgeber hat jegliche Ermittlungen zum spezifischen Bedarf eines Kindes, der sich im Unterschied zum Bedarf eines Erwachsenen an kindlichen Entwicklungsphasen und einer kindgerechten Persönlichkeitsentfaltung auszurichten hat, unterlassen. Sein vorgenommener Abschlag von 40 % gegenüber der Regelleistung für einen Alleinstehenden beruht auf einer freihändigen Setzung ohne empirische und methodische Fundierung. Insbesondere blieben die notwendigen Aufwendungen für Schulbücher, Schulhefte, Taschenrechner etc. unberücksichtigt, die zum existentiellen Bedarf eines Kindes gehören. Denn ohne Deckung dieser Kosten droht hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen. Auch fehlt eine differenzierte Untersuchung des Bedarfs von kleineren und größeren Kindern.

Mein GOTT, ist mir das peinlich. Ich schäme mich. Ich kann mich nicht erinnern, jemals solch deutliche Mißbilligung in einer Entscheidung des BVerfG gelesen zu …

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Themen: Bundesverfassungsgericht , Hartz IV , Bvl , Faust

Erschienen 9. Februar 2010 auf http://drschmitz.info.

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