Pelikan kopiert EPSON
Eigener Leitsatz: Bildmotive, die EPSON zur Identifizierung seiner verwendet, dürfen von Mitbewerbern (hier: Pelikan), welche Druckerpatronen für
EPSON-Drucker herstellen, in abgewandelter Form verwendet werden.
Bundesgerichtshof Pressemitteilung Nr. 146/2011 zum Urteil vom 28.09.2011 Az.:I ZR 48/10
Dürfen Bildmotive, die der Originalhersteller für die Zuordnung seiner Patronen zu seinen Druckern verwendet, auch für fremde
Druckerpatronen verwendet werden? Die Klägerin, die EPSON Deutschland GmbH, produziert und vertreibt und hierzu passende Farbpatronen, auf denen sie seit Mitte 2002 neben der
Artikelnummer und der Bezeichnung der Drucker, für die sie geeignet sind, Bildmotive wie Teddybären, Badeentchen oder Sonnenschirme
anbringt, die ebenfalls die Zuordnung der jeweiligen Patrone zum passenden Drucker erlauben. Die Bildmotive sind in der Farbe der in
der Patrone jeweils enthaltenen Tinte gehalten. Bei Patronen mit verschiedenen Farben findet sich das Bildmotiv für jede Farbe einmal
auf der Verpackung. Die Beklagten gehören zum Pelikan-Konzern, der ebenfalls u.a. Tintenerzeugnisse herstellt. Das Sortiment der
Beklagten umfasst auch für Drucker anderer Hersteller geeignete Patronen, darunter solche für EPSON-Drucker. Die Verpackungen ihrer
Patronen zeigen ähnliche Bildmotive wie die Motive, die EPSON verwendet. Nach Ansicht der Klägerin ist diese Übernahme der Bildmotive
insbesondere wegen unzulässiger Rufausnutzung unlauter. Das Landgericht hat ihrer Klage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der
Schadensersatzpflicht stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr
die der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage
abgewiesen. Das Berufungsgericht hatte eine unlautere Rufbeeinträchtigung mit der Begründung bejaht, die Verwendung der drei Bildmotive
durch die Beklagte schwäche zwangsläufig deren Zuordnung zum Unternehmen der Klägerin und sei unlauter, weil sie über das Maß
hinausgehe, das mit vergleichender Werbung notwendigerweise verbunden sei. Nach der hier heranzuziehenden Bestimmung (§ 6 Abs. 2 Nr. 4
Fall 2 UWG, Art. 5 Buchst. d der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung) ist jedoch eine vergleichende Werbung nur dann
unzulässig, wenn sie das fremde Zeichen herabsetzt oder verunglimpft. Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft, die das
Berufungsgericht als ausreichend angesehen hat, steht der Beeinträchtigung des Rufs nicht gleich. In Betracht zu ziehen war daneben
eine Rufausnutzung, die ebenfalls zur Unzulässigkeit der vergleichenden W…
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